Im Tarif Krankentagegeld-Freiberufler der Krankenzusatzversicherung der Allianz müssen Sie den Versicherer unverzüglich informieren, wenn die versicherte Person nicht mehr versicherungsfähig ist, berufsunfähig wird oder erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht – andernfalls sind empfangene Leistungen zurückzuzahlen und gezahlte Beitragsanteile werden erstattet.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Informationspflichten müssen Sie beachten, wenn die versicherte Person nicht mehr versicherungsfähig ist oder berufsunfähig geworden ist?
- Welche weiteren Informationspflichten müssen beachtet werden?
Welche Informationspflichten müssen Sie beachten, wenn die versicherte Person nicht mehr versicherungsfähig ist oder berufsunfähig geworden ist?
Sie müssen uns unverzüglich informieren, sobald die versicherte Person
- eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt,
- berufsunfähig wird (siehe Ziffer 1.9.4 Absatz 2) oder
- erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht (siehe Ziffer 1.9.4 Absatz 6).
Wenn wir erst später davon Kenntnis erlangen,
- müssen Sie an uns die für die Zeit nach Beendigung des Krankentagegeld-Tarifs empfangenen Leistungen zurückzahlen und
- müssen wir Ihnen die für die Zeit nach Beendigung des Krankentagegeld-Tarifs gezahlten Beitragsanteile zurückzahlen.
Welche weiteren Informationspflichten müssen beachtet werden?
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Informationspflichten geregelt sein.
Was bedeutet das konkret?
Sie sind verpflichtet, dem Versicherer sofort Bescheid zu geben, wenn sich am Status der versicherten Person etwas Grundlegendes ändert – etwa wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit wegfallen, Berufsunfähigkeit eintritt oder erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wird. Erfährt der Versicherer davon erst später, findet ein finanzieller Ausgleich statt: Zu Unrecht empfangene Leistungen zahlen Sie zurück, zu viel gezahlte Beitragsanteile erhalten Sie erstattet. Weitere Pflichten können sich aus den Tarifbedingungen ergeben.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Versicherer informieren?
Sie müssen uns unverzüglich informieren, sobald die versicherte Person eine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit (Teil A Ziffer 2) nicht mehr erfüllt, berufsunfähig wird oder erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.
Was passiert, wenn der Versicherer erst später davon erfährt?
Dann müssen Sie die für die Zeit nach Beendigung des Krankentagegeld-Tarifs empfangenen Leistungen zurückzahlen. Umgekehrt müssen wir Ihnen die für diese Zeit gezahlten Beitragsanteile zurückzahlen.
Wo finde ich die maßgeblichen Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit?
Die Voraussetzungen sind in den Tarifbedingungen unter Teil A Ziffer 2 bestimmt.
Gibt es weitere Informationspflichten?
Ja, in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Informationspflichten geregelt sein.