Beim Krankentagegeld-Freiberufler der Allianz Krankenzusatzversicherung erfahren Sie, wann das Krankentagegeld bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten in Europa gezahlt wird, welche Leistungszusage bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die EU, den EWR oder die Schweiz gilt und welche weiteren Regelungen bei Aufenthalten im Ausland zu beachten sind.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welcher Versicherungsschutz ist bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa vereinbart?
- Welche Leistungszusage gilt, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in die Schweiz verlegt?
- Welche sonstigen Regelungen sind zu beachten, wenn sich die versicherte Person im Ausland aufhält?
Versicherungsschutz bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt in Europa
Abweichend von Ziffer 1.1.6 Absatz 2 a) der Allgemeinen Regelungen zum Baustein gilt Folgendes:
(1) Vorübergehender Aufenthalt im europäischen Ausland
Wenn die versicherte Person sich vorübergehend im europäischen Ausland aufhält, zahlen wir das versicherte Krankentagegeld im vertraglichen Umfang
- sowohl für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus,
- als auch für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem privaten Krankenhaus.
Wir erbringen in diesen Fällen die Tarifleistungen auch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten (einschließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen. Das gilt auch dann, wenn im Ausland eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands eintritt oder die versicherte Person zum Zweck ihrer Behandlung ins Ausland reist.
(2) Ausschluss weiterer Leistungen
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland zahlen wir das versicherte Krankentagegeld im vertraglichen Umfang nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Darüber hinaus zahlen wir kein Krankentagegeld. Das gilt unter anderem, wenn sich die versicherte Person während des vorübergehenden Auslandsaufenthalts in ambulanter Heilbehandlung befindet.
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die EU, den EWR oder die Schweiz
Wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
- in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegt,
gilt die Leistungsbegrenzung nach Ziffer 1.1.7 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein nicht und wir zahlen das versicherte Krankentagegeld im selben vertraglichen Umfang, wie wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätte. Dieselbe Leistungszusage gilt, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz verlegt.
Wir erbringen in diesen Fällen die Tarifleistungen auch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten (einschließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen. Das gilt auch dann, wenn im Ausland eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands eintritt.
Die Leistungszusage gilt, wenn sich die versicherte Person im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder vorübergehend in Deutschland aufhält. Wenn sie sich dagegen vorübergehend in einem anderen europäischen Staat aufhält, gilt Ziffer 2.3.1.
Sonstige Regelungen bei Aufenthalt im Ausland
Die sonstigen Regelungen in den Tarifbedingungen, den Allgemeinen Regelungen zum Baustein (Teil A Ziffer 1) sowie den Baustein übergreifenden Regelungen in den Teilen B und C gelten unverändert.
Das betrifft auch die weiteren Bestimmungen über einen vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland (siehe Ziffer 1.1.6 Absatz 2 b) der Allgemeinen Regelungen zum Baustein) und zur Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Geschäftssitzes nach Ziffer 1.1.7 Absatz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
Was bedeutet das konkret?
Als Faustregel: Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland gibt es das Krankentagegeld vor allem dann, wenn eine stationäre Behandlung im Krankenhaus nötig ist – egal ob öffentlich oder privat. Wer dagegen seinen dauerhaften Wohnsitz in einen EU- oder EWR-Staat oder in die Schweiz verlegt, ist beim Krankentagegeld grundsätzlich so gestellt wie in Deutschland. Diese Paraphrase ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wird bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland Krankentagegeld gezahlt?
Ja, das versicherte Krankentagegeld wird im vertraglichen Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung gezahlt – sowohl in einem öffentlichen als auch in einem privaten Krankenhaus.
Gibt es Krankentagegeld auch bei ambulanter Behandlung im europäischen Ausland?
Nein. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird nur gezahlt, wenn die Leistungsvoraussetzungen für die stationäre Heilbehandlung erfüllt sind. Bei ambulanter Heilbehandlung während des Aufenthalts wird darüber hinaus kein Krankentagegeld gezahlt.
Was gilt bei bereits bestehenden oder chronischen Erkrankungen?
Die Tarifleistungen werden auch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten (einschließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen erbracht, die bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen. Das gilt auch bei einer erheblichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands im Ausland und wenn die Person zum Zweck ihrer Behandlung ins Ausland reist.
Was passiert, wenn ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt in die EU, den EWR oder die Schweiz verlege?
Dann gilt die Leistungsbegrenzung nach Ziffer 1.1.7 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen nicht. Das versicherte Krankentagegeld wird im selben vertraglichen Umfang gezahlt wie bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Gilt der Schutz auch außerhalb Europas?
Für den vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland gelten die weiteren Bestimmungen nach Ziffer 1.1.6 Absatz 2 b) der Allgemeinen Regelungen zum Baustein sowie die Regelungen zur Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Geschäftssitzes nach Ziffer 1.1.7 Absatz 2.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022