Beim Krankentagegeld für Angestellte der Allianz Krankenzusatzversicherung erfahren Sie, wie der Schutz bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten in Europa greift, wann bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in EU, EWR oder Schweiz voller Umfang gilt und welche sonstigen Regelungen zu beachten sind.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welcher Versicherungsschutz ist bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa vereinbart?
- Welche Leistungszusage gilt, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in die Schweiz verlegt?
- Welche sonstigen Regelungen sind zu beachten, wenn sich die versicherte Person im Ausland aufhält?
Welcher Versicherungsschutz ist bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa vereinbart?
Abweichend von Ziffer 1.1.6 Absatz 2 a) der Allgemeinen Regelungen zum Baustein gilt Folgendes:
(1) Vorübergehender Aufenthalt im europäischen Ausland
Wenn die versicherte Person sich vorübergehend im europäischen Ausland aufhält, zahlen wir das versicherte Krankentagegeld im vertraglichen Umfang
- sowohl für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus,
- als auch für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem privaten Krankenhaus.
Wir erbringen in diesen Fällen die Tarifleistungen auch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten (einschließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen. Das gilt auch dann, wenn im Ausland eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands eintritt oder die versicherte Person zum Zweck ihrer Behandlung ins Ausland reist.
(2) Ausschluss weiterer Leistungen
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland zahlen wir das versicherte Krankentagegeld im vertraglichen Umfang nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Darüber hinaus zahlen wir kein Krankentagegeld. Das gilt unter anderem, wenn sich die versicherte Person während des vorübergehenden Auslandsaufenthalts in ambulanter Heilbehandlung befindet.
Welche Leistungszusage gilt bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in EU, EWR oder Schweiz?
Wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
- in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegt,
gilt die Leistungsbegrenzung nach Ziffer 1.1.7 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein nicht und wir zahlen das versicherte Krankentagegeld im selben vertraglichen Umfang, wie wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätte. Dieselbe Leistungszusage gilt, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz verlegt.
Wir erbringen in diesen Fällen die Tarifleistungen auch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten (einschließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen. Das gilt auch dann, wenn im Ausland eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands eintritt. Die Leistungszusage gilt, wenn sich die versicherte Person im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder vorübergehend in Deutschland aufhält. Wenn sie sich dagegen vorübergehend in einem anderen europäischen Staat aufhält, gilt Ziffer 2.3.1.
Welche sonstigen Regelungen sind bei einem Auslandsaufenthalt zu beachten?
Die sonstigen Regelungen in den Tarifbedingungen, den Allgemeinen Regelungen zum Baustein (Teil A Ziffer 1) sowie den Baustein übergreifenden Regelungen in den Teilen B und C gelten unverändert. Das betrifft auch die weiteren Bestimmungen über einen vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland (siehe Ziffer 1.1.6 Absatz 2 b) der Allgemeinen Regelungen zum Baustein) und zur Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Geschäftssitzes nach Ziffer 1.1.7 Absatz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich vorübergehend im europäischen Ausland auf, wird das Krankentagegeld gezahlt, solange Sie stationär in einem öffentlichen oder privaten Krankenhaus behandelt werden – auch bei bereits bestehenden oder chronischen Erkrankungen sowie bei einer Verschlimmerung vor Ort. Eine ambulante Behandlung im europäischen Ausland löst dagegen keine Zahlung aus. Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die EU, den EWR oder die Schweiz, erhalten Sie das Krankentagegeld im gleichen Umfang wie in Deutschland. Alle übrigen Bedingungen bleiben unverändert bestehen.
Häufige Fragen
Wird das Krankentagegeld bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland gezahlt?
Ja, das versicherte Krankentagegeld wird im vertraglichen Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung gezahlt – sowohl in einem öffentlichen als auch in einem privaten Krankenhaus.
Gilt der Schutz auch bei bereits bestehenden oder chronischen Erkrankungen?
Ja, die Tarifleistungen werden auch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten (einschließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen erbracht, die bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen. Das gilt auch bei einer erheblichen Verschlimmerung im Ausland oder wenn die Person zum Zweck ihrer Behandlung ins Ausland reist.
Wird bei ambulanter Behandlung im europäischen Ausland gezahlt?
Nein. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen einer stationären Heilbehandlung erfüllt sind. Bei ambulanter Heilbehandlung wird darüber hinaus kein Krankentagegeld gezahlt.
Was gilt, wenn ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt in die EU, den EWR oder die Schweiz verlege?
Dann entfällt die Leistungsbegrenzung nach Ziffer 1.1.7 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein und das versicherte Krankentagegeld wird im selben vertraglichen Umfang gezahlt, wie wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland läge.
Ändern sich die übrigen Vertragsregelungen bei einem Auslandsaufenthalt?
Nein. Die sonstigen Regelungen in den Tarifbedingungen, den Allgemeinen Regelungen zum Baustein sowie den Baustein übergreifenden Regelungen in den Teilen B und C gelten unverändert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022