Im Tarif Krankentagegeld-Angestellte der Krankenzusatzversicherung der Allianz darf das Krankentagegeld zusammen mit sonstigen Leistungen nicht höher sein als das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne. Maßgeblich ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 12 Monate – mit Sonderregeln für Mutterschutz, Elternzeit und Arbeitslosigkeit.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Wie hoch darf das Krankentagegeld maximal sein (maximale Krankentagegeld-Leistung)?
- Wie berechnet sich das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne?
Für diesen Tarif gelten grundsätzlich nachfolgende Regelungen zum Netto-Einkommen. Wenn die versicherte Person aber arbeitslos ist und die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind (siehe Ziffer 2.1.2 Absatz 1), gilt insoweit ausschließlich Ziffer 2.9. Wenn sich die versicherte Person in der Elternzeit befindet, gilt auch für das Netto-Einkommen Ziffer 2.8.2.
Wie hoch darf das Krankentagegeld maximal sein (maximale Krankentagegeld-Leistung)?
(1) Grundsatz
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern nicht höher sein als das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne, das die versicherte Person auf den Kalendertag umgerechnet bezieht.
(2) Besonderheit bei Krankentagegeld in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten
Das Krankentagegeld für unsere Leistung in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten darf zusammen mit dem Mutterschaftsgeld, Elterngeld und sonstigen anderweitigen angemessenen Ersatzleistungen nicht höher sein als das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne, das die versicherte Person auf den Kalendertag umgerechnet bezieht.
Wie berechnet sich das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne?
(1) Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne
Als Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne gilt das aus der beruflichen Tätigkeit erzielte Netto-Einkommen der versicherten Person.
(2) Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung des Netto-Einkommens im vertraglichen Sinne
Für die Berechnung des Netto-Einkommens im vertraglichen Sinne ist das durchschnittliche Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich (12monatiger Durchschnittsverdienst).
Der 12monatige Durchschnittsverdienst berechnet sich für unsere Leistung in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten aus dem durchschnittlichen Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne der letzten 12 Monate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).
Dies gilt nicht, wenn für die versicherte Person die Zahlung von Krankentagegeld geltend gemacht wird und wir nachweisen, dass die versicherte Person
- vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge arbeitsvertraglicher Regelungen ein Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne bezogen hat,
- das geringer ist als der 12monatige Durchschnittsverdienst.
Das gilt auch, wenn die versicherte Person vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) unter den gleichen Bedingungen ein geringeres Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne bezogen hat.
Was bedeutet das konkret?
Das Krankentagegeld soll den Verdienstausfall ausgleichen, ohne dass am Ende mehr Geld fließt als das gewohnte Netto aus der Arbeit. Deshalb wird die Auszahlung gemeinsam mit anderen Kranken- oder Ersatzleistungen betrachtet und mit dem auf den Tag umgerechneten Netto-Einkommen verglichen. Als Grundlage dient in der Regel der Durchschnitt der letzten 12 Monate. Für Mutterschutz- und Elternzeiten sowie bei Arbeitslosigkeit gelten eigene Regeln. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie hoch darf das Krankentagegeld höchstens sein?
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern nicht höher sein als das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne, das die versicherte Person auf den Kalendertag umgerechnet bezieht.
Welcher Zeitraum ist für die Berechnung des Netto-Einkommens maßgeblich?
Maßgeblich ist das durchschnittliche Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (12monatiger Durchschnittsverdienst).
Was zählt als Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne?
Als Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne gilt das aus der beruflichen Tätigkeit erzielte Netto-Einkommen der versicherten Person.
Wie wird der Durchschnitt in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten berechnet?
Der 12monatige Durchschnittsverdienst berechnet sich für die Leistung in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten aus dem durchschnittlichen Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne der letzten 12 Monate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).
Was gilt bei Arbeitslosigkeit oder in der Elternzeit?
Ist die versicherte Person arbeitslos und erfüllt die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit (siehe Ziffer 2.1.2 Absatz 1), gilt insoweit ausschließlich Ziffer 2.9. Befindet sie sich in der Elternzeit, gilt für das Netto-Einkommen Ziffer 2.8.2.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022