Im Krankenhaustagegeld-Tarif der Krankenzusatzversicherung der Allianz regeln klare Vorgaben, wann Beitrag, Risikozuschlag und Versicherungsbedingungen angepasst werden dürfen – unterschieden nach Tarifen der Produktgruppe UNI und sonstigen Tarifen. Erfahren Sie, welche Abweichungsgrenzen gelten, wann Sie informiert werden und wann Ihnen ein Kündigungsrecht zusteht.
Unser Recht zur Anpassung von Beitrag und Risikozuschlag
Inhalt dieses Abschnitts:
- Unter welchen Voraussetzungen werden der Beitrag und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst, wenn der Tarif zur Produktgruppe UNI gehört?
- Unter welchen Voraussetzungen werden bei sonstigen Tarifen der Beitrag und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst?
Anpassung bei Tarifen der Produktgruppe UNI
Wenn Sie bei uns einen Krankenhaustagegeld-Tarif der Produktgruppe UNI abgeschlossen haben, gilt für diesen Tarif Folgendes für die Anpassung des Beitrags und eines vereinbarten Risikozuschlags:
(1) Anpassung bei Änderung der Versicherungsleistungen
Wenn sich die Versicherungsleistungen verändern, passen wir den Beitrag während der Vertragslaufzeit an. Für die Anpassung müssen die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfüllt sein.
Die Anpassung erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt. Kinder und Jugendliche sind zu einer Beobachtungseinheit zusammengefasst. Für die Anpassung muss die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergeben.
Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend angepasst werden.
(2) Anpassung bei Änderung der Sterbewahrscheinlichkeiten
Wenn sich die Sterbewahrscheinlichkeiten verändern, passen wir den Beitrag während der Vertragslaufzeit an. Für die Anpassung müssen die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfüllt sein.
Die Anpassung erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt. Kinder und Jugendliche sind zu einer Beobachtungseinheit zusammengefasst. Für die Anpassung muss die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergeben.
Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend angepasst werden.
(3) Wirksamwerden einer Anpassung von Beitrag und Risikozuschlag
Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über
- (1) die Anpassung des Beitrags und eines vereinbarten Risikozuschlags sowie
- (2) die für die Anpassung maßgeblichen Gründe
informieren. Die Anpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information folgt.
(4) Ihr Kündigungsrecht
Wenn wir nach Absatz 1 oder Absatz 2 den Beitrag oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhöhen, haben Sie unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.8.3 Absätze 1 und 4 ein Kündigungsrecht.
Anpassung bei sonstigen Tarifen
Wenn Sie bei uns einen Krankenhaustagegeld-Tarif abgeschlossen haben, der nicht der Produktgruppe UNI angehört, gilt für diesen Tarif Folgendes für die Anpassung des Beitrags und eines vereinbarten Risikozuschlags:
(1) Voraussetzungen
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen ändern, zum Beispiel wegen einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung.
Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
- Wenn die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
- Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.
- Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
(2) Absehen von einer Beitragsanpassung
Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend ansehen.
(3) Wirksamwerden einer Beitragsanpassung oder Änderung eines Risikozuschlags
Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information folgt.
(4) Ihr Kündigungsrecht
Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhöhen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.8.3 Absätze 1 und 4 kündigen.
Unser Recht zur Anpassung der Versicherungsbedingungen
Unter welchen Voraussetzungen können wir die Versicherungsbedingungen ändern?
(1) Anpassung mit Zustimmung des Treuhänders
Die Versicherungsbedingungen einschließlich der zugehörigen Preis- und Leistungsverzeichnisse können nach § 203 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden.
(2) Ersetzen der Versicherungsbedingungen
Die Versicherungsbedingungen einschließlich der zugehörigen Preis- und Leistungsverzeichnisse können nach § 203 Absatz 4 in Verbindung mit § 164 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) durch neue Regelungen ersetzt werden.
(3) Wirksamwerden der Änderungen
Wir werden Sie über eine Anpassung nach Absatz 1 in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren. Die Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information folgt.
Wir werden Sie über eine Ersetzung nach Absatz 2 ebenfalls in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren. Die Ersetzung wird 2 Wochen nach dieser Information wirksam.
(4) Ihr Kündigungsrecht
Wenn wir nach Absatz 1 unsere Leistungen mindern, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.8.3 Absätze 1 und 4 kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf Ihren Beitrag, einen vereinbarten Risikozuschlag und die Versicherungsbedingungen nicht willkürlich ändern. Anpassungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich – etwa wenn sich die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten über festgelegte Grenzen hinaus verändern. Ob und wie stark angepasst werden darf, hängt davon ab, ob Ihr Tarif zur Produktgruppe UNI gehört oder nicht. Über jede Änderung werden Sie in Textform informiert, und in bestimmten Fällen steht Ihnen ein Kündigungsrecht zu.
Häufige Fragen
Ab welcher Abweichung kann der Beitrag bei einem UNI-Tarif angepasst werden?
Bei Tarifen der Produktgruppe UNI muss die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten für die Anpassung eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergeben. Die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 VVG müssen erfüllt sein.
Welche Grenzen gelten bei sonstigen Tarifen (nicht Produktgruppe UNI)?
Bei den Versicherungsleistungen werden bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent alle Beiträge der Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei mehr als 5 Prozent können sie überprüft und angepasst werden. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten führt eine Abweichung von mehr als 5 Prozent zur Überprüfung und Anpassung mit Zustimmung des Treuhänders.
Wann wird eine Beitragsanpassung wirksam?
Der Versicherer informiert Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail). Die Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information folgt.
Wann wird eine Ersetzung der Versicherungsbedingungen wirksam?
Eine Ersetzung nach § 203 Absatz 4 in Verbindung mit § 164 VVG wird 2 Wochen nach der Information in Textform wirksam. Eine Anpassung mit Zustimmung des Treuhänders nach § 203 Absatz 3 VVG wird dagegen zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Information folgt.
Habe ich bei einer Erhöhung ein Kündigungsrecht?
Ja. Wenn der Beitrag oder ein vereinbarter Risikozuschlag erhöht wird oder Leistungen gemindert werden, können Sie den betroffenen Tarif unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.8.3 Absätze 1 und 4 kündigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022