Der Versicherungsschutz der Krankenzusatzversicherung der Allianz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der erste Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. Erfahren Sie, welche Rolle Wartezeiten spielen, wann bei verspäteter Zahlung Schutz besteht und wie mit Versicherungsfällen vor Beginn sowie mit einer nachträglichen Erweiterung umgegangen wird.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
(1) Grundsatz
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen.
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1).
(2) Wartezeiten
Wenn Wartezeiten vereinbart sind, beginnt der Versicherungsschutz erst mit deren Ablauf.
(3) Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht.
Wir leisten jedoch für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt, wenn dies in den Allgemeinen Regelungen zum Baustein (Ziffer 1) oder in den Tarifbedingungen (Ziffer 2) in Teil A geregelt ist.
(4) Erweiterung des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gelten die Absätze 1 bis 3 auch für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zum vereinbarten Termin, sobald der erste Beitrag rechtzeitig bezahlt ist. Zahlen Sie später, verschiebt sich der Beginn entsprechend nach hinten. Sind Wartezeiten vereinbart, greift der Schutz erst, wenn diese abgelaufen sind. Ereignisse, die schon vor Vertragsbeginn eingetreten sind, sind grundsätzlich nicht abgedeckt – nur der Teil, der in den Versicherungszeitraum fällt, kann unter den genannten Bedingungen berücksichtigt werden. Diese Regeln gelten auch, wenn Sie den Schutz später erweitern.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz genau?
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Dann beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1).
Welche Rolle spielen vereinbarte Wartezeiten?
Wenn Wartezeiten vereinbart sind, beginnt der Versicherungsschutz erst mit deren Ablauf.
Sind Versicherungsfälle vor Beginn des Schutzes abgedeckt?
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Für den Teil, der nach Beginn liegt, wird jedoch geleistet, wenn dies in den Allgemeinen Regelungen zum Baustein (Ziffer 1) oder in den Tarifbedingungen (Ziffer 2) in Teil A geregelt ist.
Was gilt bei einer nachträglichen Erweiterung des Schutzes?
Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gelten die Absätze 1 bis 3 auch für diese Erweiterung.