Im Tarif Krankentagegeld-Selbstständige der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten besondere Informationspflichten: Wer eine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt, berufsunfähig wird oder erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, muss den Versicherer unverzüglich informieren – hier lesen Sie, was dann für Leistungen und Beitragsanteile gilt.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Informationspflichten müssen Sie beachten, wenn die versicherte Person nicht mehr versicherungsfähig ist oder berufsunfähig geworden ist?
- Welche weiteren Informationspflichten müssen beachtet werden?
Welche Informationspflichten müssen Sie beachten, wenn die versicherte Person nicht mehr versicherungsfähig ist oder berufsunfähig geworden ist?
Sie müssen uns unverzüglich informieren, sobald die versicherte Person
- eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt,
- berufsunfähig wird (siehe Ziffer 1.9.4 Absatz 2) oder
- erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht (siehe Ziffer 1.9.4 Absatz 6).
Wenn wir erst später davon Kenntnis erlangen,
- müssen Sie an uns die für die Zeit nach Beendigung des Krankentagegeld-Tarifs empfangenen Leistungen zurückzahlen und
- müssen wir Ihnen die für die Zeit nach Beendigung des Krankentagegeld-Tarifs gezahlten Beitragsanteile zurückzahlen.
Welche weiteren Informationspflichten müssen beachtet werden?
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Informationspflichten geregelt sein.
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich die Situation der versicherten Person – etwa weil sie nicht mehr versicherungsfähig ist, berufsunfähig wird oder erstmals eine volle Erwerbsminderungsrente erhält – sollten Sie das dem Versicherer ohne Verzögerung mitteilen. Wird die Meldung versäumt und der Versicherer erfährt erst später davon, werden für die Zeit nach dem Ende des Krankentagegeld-Tarifs bereits geflossene Leistungen und gezahlte Beitragsanteile wieder ausgeglichen. Die Tarifbedingungen können darüber hinaus weitere Informationspflichten vorsehen.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Versicherer informieren?
Sie müssen unverzüglich informieren, sobald die versicherte Person eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt, berufsunfähig wird oder erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.
Was passiert, wenn der Versicherer erst später davon erfährt?
Dann müssen Sie die für die Zeit nach Beendigung des Krankentagegeld-Tarifs empfangenen Leistungen zurückzahlen. Umgekehrt zahlt der Versicherer Ihnen die für diese Zeit gezahlten Beitragsanteile zurück.
Wo finde ich die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit?
Die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit sind in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) bestimmt.
Gibt es weitere Informationspflichten?
Ja, in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Informationspflichten geregelt sein.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022