Wer in der Krankenzusatzversicherung der Allianz den Tarif Krankentagegeld-Freiberufler nutzt, kann in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln. Der Anspruch richtet sich nach § 204 VVG und besteht selbst dann, wenn für den bisherigen Tarif eine Befristung vereinbart wurde.
Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie?
Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu verlangen.
Dieses Recht besteht auch, wenn für den bisherigen Tarif eine Befristung nach § 196 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart ist. Ansonsten gelten die Voraussetzungen nach § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unverändert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Sie können innerhalb Ihrer Krankenzusatzversicherung in einen anderen Tarif wechseln, der einen gleichartigen Versicherungsschutz bietet. Dieser Wechsel folgt den gesetzlichen Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes. Auch wenn Ihr bisheriger Tarif zeitlich befristet ist, bleibt dieses Wechselrecht bestehen. Diese Erläuterung dient nur als allgemeine Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Darf ich in einen anderen Tarif wechseln?
Ja. Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG zu verlangen.
Nach welchen Regeln richtet sich der Tarifwechsel?
Der Wechsel erfolgt nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Gilt das Wechselrecht auch bei einem befristeten Tarif?
Ja. Das Recht besteht auch dann, wenn für den bisherigen Tarif eine Befristung nach § 196 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart ist.
In welchen Tarif kann ich wechseln?
Der Wechsel ist in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz möglich.