Beim Krankentagegeld für Angestellte der Allianz Krankenzusatzversicherung müssen Sie den Versicherer unverzüglich informieren, wenn die versicherte Person nicht mehr versicherungsfähig ist, berufsunfähig wird oder erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht – sonst drohen Rückzahlungen empfangener Leistungen.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Informationspflichten müssen Sie beachten, wenn die versicherte Person nicht mehr versicherungsfähig ist oder berufsunfähig geworden ist?
- Welche weiteren Informationspflichten müssen beachtet werden?
Welche Informationspflichten müssen Sie beachten, wenn die versicherte Person nicht mehr versicherungsfähig ist oder berufsunfähig geworden ist?
Sie müssen uns unverzüglich informieren, sobald die versicherte Person
- eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt,
- berufsunfähig wird (siehe Ziffer 1.9.4 Absatz 2) oder
- erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht (siehe Ziffer 1.9.4 Absatz 6).
Wenn wir erst später davon Kenntnis erlangen,
- müssen Sie an uns die für die Zeit nach Beendigung des Krankentagegeld-Tarifs empfangenen Leistungen zurückzahlen und
- müssen wir Ihnen die für die Zeit nach Beendigung des Krankentagegeld-Tarifs gezahlten Beitragsanteile zurückzahlen.
Welche weiteren Informationspflichten müssen beachtet werden?
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Informationspflichten geregelt sein.
Was bedeutet das konkret?
Fällt bei der versicherten Person die Grundlage für das Krankentagegeld weg – etwa weil sie nicht mehr versicherungsfähig oder berufsunfähig ist oder eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht – sollten Sie das dem Versicherer sofort melden. Wird das erst später bekannt, findet ein gegenseitiger Ausgleich statt: bereits gezahlte Leistungen und Beitragsanteile für die Zeit nach Vertragsende werden zurückerstattet. Zusätzliche Meldepflichten können sich aus den Tarifbedingungen ergeben.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Versicherer informieren?
Sie müssen unverzüglich informieren, sobald die versicherte Person eine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt, berufsunfähig wird oder erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.
Was passiert, wenn die Information erst später bekannt wird?
Dann müssen Sie die für die Zeit nach Beendigung des Krankentagegeld-Tarifs empfangenen Leistungen zurückzahlen, und der Versicherer zahlt Ihnen die für diese Zeit gezahlten Beitragsanteile zurück.
Wo ist geregelt, wann jemand berufsunfähig ist?
Der Fall der Berufsunfähigkeit ist in Ziffer 1.9.4 Absatz 2 beschrieben, der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in Ziffer 1.9.4 Absatz 6.
Gibt es weitere Informationspflichten?
Ja, in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Informationspflichten geregelt sein.