Beim Krankentagegeld-Angestellte der Allianz Krankenzusatzversicherung erfahren Angestellte, unter welchen Voraussetzungen Beitrag und Risikozuschlag angepasst werden – abhängig davon, ob der Tarif zur Produktgruppe UNI gehört – und wann die Allianz die Versicherungsbedingungen ändern oder ersetzen darf. Ebenso erklärt werden die maßgeblichen Abweichungsgrenzen, das Wirksamwerden nach Textform-Information und Ihre Kündigungsrechte.
Unser Recht zur Anpassung von Beitrag und Risikozuschlag
Inhalt dieses Abschnitts:
- Unter welchen Voraussetzungen werden der Beitrag und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst, wenn der Tarif zur Produktgruppe UNI gehört?
- Unter welchen Voraussetzungen werden bei sonstigen Tarifen der Beitrag und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst?
Anpassung, wenn der Tarif zur Produktgruppe UNI gehört
Wenn Sie bei uns einen Krankentagegeld-Tarif der Produktgruppe UNI abgeschlossen haben, gilt für diesen Tarif Folgendes für die Anpassung des Beitrags und eines vereinbarten Risikozuschlags:
(1) Anpassung bei Änderung der Versicherungsleistungen
Wenn sich die Versicherungsleistungen verändern, passen wir den Beitrag während der Vertragslaufzeit an. Für die Anpassung müssen die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfüllt sein. Für die Anpassung muss die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergeben. Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend angepasst werden.
(2) Anpassung bei Änderung der Sterbewahrscheinlichkeiten
Wenn sich die Sterbewahrscheinlichkeiten verändern, passen wir den Beitrag während der Vertragslaufzeit an. Für die Anpassung müssen die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfüllt sein. Für die Anpassung muss die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergeben. Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend angepasst werden.
(3) Wirksamwerden einer Anpassung von Beitrag und Risikozuschlag
Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über
- die Anpassung des Beitrags und eines vereinbarten Risikozuschlags sowie
- die für die Anpassung maßgeblichen Gründe
informieren. Die Anpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information folgt.
(4) Ihr Kündigungsrecht
Wenn wir nach Absatz 1 oder Absatz 2 den Beitrag oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhöhen, haben Sie unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.2 Absätze 1 und 4 ein Kündigungsrecht.
Anpassung bei sonstigen Tarifen
Wenn Sie bei uns einen Krankentagegeld-Tarif abgeschlossen haben, der nicht der Produktgruppe UNI angehört, gilt für diesen Tarif Folgendes für die Anpassung des Beitrags und eines vereinbarten Risikozuschlags:
(1) Voraussetzungen
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen ändern, zum Beispiel wegen häufiger Arbeitsunfähigkeit der versicherten Personen, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
- Wenn die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
- Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.
- Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
(2) Absehen von einer Beitragsanpassung
Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend ansehen.
(3) Wirksamwerden einer Beitragsanpassung oder Änderung eines Risikozuschlags
Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information folgt.
(4) Ihr Kündigungsrecht
Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhöhen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.2 Absätze 1 und 4 kündigen.
Unser Recht zur Anpassung der Versicherungsbedingungen
Unter welchen Voraussetzungen können wir die Versicherungsbedingungen ändern?
(1) Anpassung mit Zustimmung des Treuhänders
Die Versicherungsbedingungen einschließlich der zugehörigen Preis- und Leistungsverzeichnisse können nach § 203 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden.
(2) Ersetzen der Versicherungsbedingungen
Die Versicherungsbedingungen einschließlich der zugehörigen Preis- und Leistungsverzeichnisse können nach § 203 Absatz 4 in Verbindung mit § 164 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) durch neue Regelungen ersetzt werden.
(3) Wirksamwerden der Änderungen
Wir werden Sie über eine Anpassung nach Absatz 1 in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren. Die Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information folgt. Wir werden Sie über eine Ersetzung nach Absatz 2 ebenfalls in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren. Die Ersetzung wird 2 Wochen nach dieser Information wirksam.
(4) Ihr Kündigungsrecht
Wenn wir nach Absatz 1 unsere Leistungen mindern, können Sie den betroffenen Tarif unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.2 Absätze 1 und 4 kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag Ihres Krankentagegeld-Tarifs ist nicht dauerhaft festgeschrieben. Ändern sich die tatsächlichen Leistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten deutlich, darf der Versicherer den Beitrag und einen vereinbarten Risikozuschlag überprüfen und anpassen. Wie stark eine Abweichung sein muss und ob ein Treuhänder zustimmt, hängt davon ab, ob Ihr Tarif zur Produktgruppe UNI gehört oder nicht. Auch die Versicherungsbedingungen können unter bestimmten Voraussetzungen angepasst oder durch neue Regelungen ersetzt werden. Über solche Änderungen werden Sie stets in Textform informiert, und in bestimmten Fällen steht Ihnen ein Kündigungsrecht zu. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ab welcher Abweichung kann bei einem UNI-Tarif der Beitrag angepasst werden?
Bei einer Änderung der Versicherungsleistungen muss die Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergeben. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten ist eine Abweichung von mehr als 5 Prozent maßgeblich. In beiden Fällen müssen die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 VVG erfüllt sein.
Was gilt bei sonstigen Tarifen, die nicht zur Produktgruppe UNI gehören?
Mindestens jährlich werden erforderliche und kalkulierte Leistungen sowie Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen. Bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 10 Prozent werden die Beiträge überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; ab mehr als 5 Prozent können sie überprüft werden. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten führt eine Abweichung von mehr als 5 Prozent zur Überprüfung und Anpassung mit Zustimmung des Treuhänders.
Wann wird eine Anpassung wirksam?
Anpassungen von Beitrag und Risikozuschlag sowie Anpassungen der Versicherungsbedingungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Information in Textform folgt. Eine Ersetzung der Versicherungsbedingungen wird 2 Wochen nach der Information wirksam.
Kann von einer Beitragsanpassung abgesehen werden?
Ja, bei sonstigen Tarifen kann von einer Beitragsanpassung abgesehen werden, wenn der Versicherer und der Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend ansehen.
Habe ich bei einer Erhöhung oder Leistungsminderung ein Kündigungsrecht?
Ja. Bei einer Erhöhung von Beitrag oder Risikozuschlag sowie bei einer Minderung der Leistungen können Sie den betroffenen Tarif unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.2 Absätze 1 und 4 kündigen.