Beim Krankentagegeld für Angestellte der Allianz können versicherte Personen ihren Baustein in vielen Fällen fortsetzen – etwa nach Kündigung, als Anwartschaftsversicherung, bei Berufswechsel, nach dem 67. Geburtstag, nach Bezug von Altersrente oder beim Tod des Versicherungsnehmers. Hier lesen Sie, welche Voraussetzungen gelten und welche Fristen einzuhalten sind.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Baustein oder können Tarife dieses Bausteins fortgesetzt werden?
(1) Ihre Kündigung
a) Fortsetzung der Krankentagegeld-Tarife
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für einzelne versicherte Personen kündigen, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Krankentagegeld-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
b) Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für eine versicherte Person kündigen, steht sowohl Ihnen als auch der betroffenen versicherten Person das Recht zu, die Krankentagegeld-Tarife, soweit sie von der Kündigung erfasst sind, nach Maßgabe des § 204 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen. Der Antrag auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung gestellt werden.
(2) Anwartschaftsversicherung bei sonstiger Beendigung des Bausteins
Wenn Tarife dieses Bausteins enden, weil die versicherte Person
- eine Erwerbstätigkeit unterbricht,
- berufsunfähig wird,
- eine Berufsunfähigkeitsrente bezieht oder
- eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht,
können Sie die Tarife, soweit sie von der Beendigung erfasst sind, im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung nach den dafür geltenden Versicherungsbedingungen fortsetzen. Sie müssen diese Umwandlung innerhalb von 2 Monaten bei uns beantragen, nachdem die Erwerbstätigkeit unterbrochen, die Berufsunfähigkeit eingetreten, die Berufsunfähigkeitsrente oder die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung erstmals bezogen worden ist. Wenn die jeweilige Tatsache erst später bekannt geworden ist, läuft die 2-Monatsfrist ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Kenntnis von der Tatsache erlangt haben.
(3) Berufswechsel
Wenn wir über einen Berufswechsel gemäß Ziffer 1.3.1 fristgerecht informiert worden sind, können Sie die Fortsetzung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person in demselben oder einem anderen Krankentagegeld-Tarif verlangen. Hierzu müssen die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt und die nach den Regelungen zum Netto-Einkommen maximale Krankentagegeld-Leistung darf nicht überschritten sein (siehe Teil A Ziffer 2 - Tarifbedingungen). Wir können diese Weiterversicherung von besonderen Vereinbarungen abhängig machen.
(4) Nach dem 67. Geburtstag
Wenn die versicherte Person nach dem 67. Geburtstag die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) weiterhin erfüllt, können Sie für diese Person eine bis zu deren 75. Geburtstag befristete Fortführung nach Maßgabe des § 196 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verlangen. Die befristete Fortführung kann auch über das Alter von 75 Jahren hinausgehen, sofern dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) vereinbart worden ist.
(5) Nach dem Bezug von Altersrente
Wenn Sie bei uns einen Krankentagegeld-Tarif der Produktgruppe UNI abgeschlossen haben, kann in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ein Recht auf Fortsetzung geregelt sein, wenn der Tarif dieses Bausteins endet, weil die versicherte Person eine Altersrente bezieht.
(6) Tod des Versicherungsnehmers
Wenn der Baustein aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers endet, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Krankentagegeld-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Der Krankentagegeld-Baustein muss auch dann nicht enden, wenn sich die persönlichen Umstände ändern. In verschiedenen Situationen – etwa bei einer Kündigung, bei Berufsunfähigkeit, bei einem Berufswechsel, im höheren Alter, beim Bezug von Altersrente oder beim Tod des Versicherungsnehmers – gibt es Wege, den Schutz fortzuführen. Häufig geschieht das durch eine reguläre Fortsetzung des Tarifs oder durch die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung. Wichtig ist dabei, die vorgesehenen Fristen einzuhalten und die jeweiligen Voraussetzungen zu erfüllen.
Häufige Fragen
Welche Frist gilt für die Fortsetzung nach einer Kündigung?
Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden. Auch ein Antrag auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung ist innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung zu stellen.
In welchen Fällen ist eine Anwartschaftsversicherung möglich?
Eine Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung ist unter anderem möglich, wenn die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit unterbricht, berufsunfähig wird, eine Berufsunfähigkeitsrente bezieht oder eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Der Antrag ist innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der jeweiligen Tatsache zu stellen; ist sie erst später bekannt geworden, läuft die Frist ab Kenntnis.
Was gilt bei einem Berufswechsel?
Wenn wir über einen Berufswechsel gemäß Ziffer 1.3.1 fristgerecht informiert worden sind, können Sie die Fortsetzung in demselben oder einem anderen Krankentagegeld-Tarif verlangen. Dafür müssen die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sein und die maximale Krankentagegeld-Leistung nach den Regelungen zum Netto-Einkommen darf nicht überschritten werden.
Kann der Tarif nach dem 67. Geburtstag weitergeführt werden?
Ja. Erfüllt die versicherte Person nach dem 67. Geburtstag weiterhin die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit, können Sie eine bis zum 75. Geburtstag befristete Fortführung nach § 196 VVG verlangen. Sie kann auch über das Alter von 75 Jahren hinausgehen, sofern dies in den Tarifbedingungen vereinbart ist.
Was passiert beim Tod des Versicherungsnehmers?
Endet der Baustein aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers, haben die versicherten Personen das Recht, ihre Krankentagegeld-Tarife fortzusetzen. Dazu muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod die Fortsetzung unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.