Beim Tarif Krankentagegeld-Angestellte der Allianz Krankenzusatzversicherung erfahren Sie, wann die Leistungspflicht vollständig ausgeschlossen, nur während eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ausgeschlossen oder eingeschränkt ist – etwa bei Kriegsereignissen, Wehrdienstbeschädigungen, Kuren, Mutterschutz-Zeiten, Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Rehabilitationsmaßnahmen.
Inhalt dieses Abschnitts:
- In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht vollständig ausgeschlossen?
- In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht nur für die Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ausgeschlossen?
- In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht vollständig ausgeschlossen?
Wir leisten nicht für Arbeitsunfähigkeit
- a) wegen Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind. Wir leisten dennoch, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets verhindert ist. Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen nach Satz 1.
- b) wegen Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt worden sind.
- c) wegen Krankheiten und Unfällen, die die versicherte Person bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen.
- d) während Kur- und Sanatoriumsbehandlungen.
- e) wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht nur für die Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ausgeschlossen?
Wir leisten nicht für Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitraums, für den nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein Beschäftigungsverbot besteht. Unsere Leistung in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten erbringen wir dennoch während der Schutzfristen nach § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und am Entbindungstag.
In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
(1) Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort
a) Verlassen des gewöhnlichen Aufenthaltsorts während Arbeitsunfähigkeit
Wir leisten nicht für Arbeitsunfähigkeit, wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufhält. Wir leisten dennoch in folgenden Fällen:
aa) Krankenhausbehandlung
Die arbeitsunfähige versicherte Person befindet sich in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung und die Leistungsvoraussetzungen nach Ziffer 2.2.2 Absatz 2 oder Ziffer 2.2.3 sind erfüllt.
bb) Nach unserer vorherigen schriftlichen Zusage
Wir leisten, soweit wir die Zahlung des versicherten Krankentagegelds vor dem Ortswechsel schriftlich zugesagt haben. Wir erteilen die vorherige Zusage, wenn
- die versicherte Person ein berechtigtes Interesse an dem Ortswechsel hat,
- der Ortswechsel die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit oder ihre Genesung nicht behindert und
- uns die Anschrift und Telefonnummer mitgeteilt worden sind, unter der die versicherte Person an dem anderen Ort erreichbar ist.
b) Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, während sich versicherte Person nicht am gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet
aa) Rückkehr nach medizinischem Befund ausgeschlossen
Wenn die versicherte Person außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts arbeitsunfähig wird, steht ihr das Krankentagegeld zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr der versicherten Person an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ausschließt.
bb) Nach unserer vorherigen schriftlichen Zusage
Wenn die versicherte Person außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts arbeitsunfähig wird und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit an einen anderen Ort wechselt, an dem sie sich ebenfalls nicht gewöhnlich aufhält, leisten wir, soweit wir die Zahlung des versicherten Krankentagegelds vor dem Ortswechsel schriftlich zugesagt haben. Wir erteilen die vorherige Zusage, wenn
- die versicherte Person ein berechtigtes Interesse an dem Ortswechsel hat,
- der Ortswechsel die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit oder ihre Genesung nicht behindert und
- uns die Anschrift und Telefonnummer mitgeteilt worden sind, unter der die versicherte Person an dem anderen Ort erreichbar ist.
(2) Rehabilitationsmaßnahmen
Wir leisten nicht für Arbeitsunfähigkeit während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger oder des berufsständischen Versorgungswerks. Wir leisten dennoch, wenn die versicherte Person aus medizinischen Gründen während einer Arbeitsunfähigkeit, die mindestens ununterbrochene 14 Tage dauert, eine Rehabilitationsmaßnahme eines gesetzlichen Rehabilitationsträgers oder des berufsständischen Versorgungswerks beginnt.
Wir rechnen Zahlungen, die der Rehabilitationsträger oder das berufsständische Versorgungswerk zum Ausgleich eines Einkommensausfalls erbringt (Ausgleichszahlung), auf die Zahlung des versicherten Krankentagegelds an. Diese Anrechnung erfolgt aber nur, soweit durch die Ausgleichszahlung sowie sonstige Krankentage- und Krankengelder das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne überstiegen wird, das die versicherte Person auf den Kalendertag umgerechnet bezieht.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst die Punkte zusammen: In bestimmten Situationen wird kein Krankentagegeld gezahlt – etwa bei kriegsbedingten oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannten Beschwerden, bei vorsätzlich selbst herbeigeführten Erkrankungen und Unfällen, während Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie bei Entziehungsmaßnahmen. Während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz besteht ebenfalls kein Anspruch, mit Ausnahme der gesetzlichen Schutzfristen und des Entbindungstags. Eingeschränkt ist die Leistung außerdem, wenn Sie sich nicht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufhalten oder eine Rehabilitationsmaßnahme durchlaufen – hier gelten jeweils genau beschriebene Ausnahmen.
Häufige Fragen
Wird bei einer selbst herbeigeführten Erkrankung gezahlt?
Nein. Für Krankheiten und Unfälle, die die versicherte Person bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, sowie für deren Folgen besteht keine Leistungspflicht.
Gibt es Krankentagegeld während des Mutterschutzes?
Während eines Zeitraums mit Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird nicht geleistet. Ausnahme: während der Schutzfristen nach § 3 Absätze 1 und 2 MuSchG und am Entbindungstag wird dennoch geleistet.
Was gilt, wenn ich während der Arbeitsunfähigkeit meinen gewöhnlichen Aufenthaltsort verlasse?
Grundsätzlich wird dann nicht geleistet. Es wird dennoch gezahlt bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung (bei erfüllten Leistungsvoraussetzungen) oder wenn die Zahlung vor dem Ortswechsel schriftlich zugesagt wurde – bei berechtigtem Interesse, wenn der Ortswechsel die Genesung nicht behindert und Anschrift sowie Telefonnummer mitgeteilt wurden.
Wird während einer Rehabilitationsmaßnahme geleistet?
Für Arbeitsunfähigkeit während Rehabilitationsmaßnahmen gesetzlicher Rehabilitationsträger oder des berufsständischen Versorgungswerks wird grundsätzlich nicht geleistet. Es wird dennoch geleistet, wenn die Maßnahme aus medizinischen Gründen während einer mindestens ununterbrochen 14 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit beginnt; Ausgleichszahlungen werden dabei angerechnet.
Zählen terroristische Anschläge zu den Kriegsereignissen?
Nein. Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Ausschlusses.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022