Im Krankenhaustagegeld der Allianz Krankenzusatzversicherung gelten besondere Obliegenheiten: Für den Neuabschluss oder die Erhöhung einer weiteren Versicherung mit Krankenhaustagegeld ist die Einwilligung erforderlich, nach einem Versicherungsfall bestehen Auskunfts- und Untersuchungspflichten – Verletzungen können zur Leistungsfreiheit und zu einem Kündigungsrecht führen.
Inhalt dieses Abschnitts:
- In welchen Fällen ist unsere Einwilligung erforderlich, wenn für die versicherte Person eine andere Versicherung abgeschlossen oder erhöht wird?
- Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls beachtet werden?
- Welche weiteren Obliegenheiten müssen beachtet werden?
- Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geregelt?
In welchen Fällen ist unsere Einwilligung erforderlich, wenn für die versicherte Person eine andere Versicherung abgeschlossen oder erhöht wird?
Unsere Einwilligung ist erforderlich für:
- (1) den Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Krankenhaustagegeld oder
- (2) die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankenhaustagegeld.
Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls beachtet werden?
Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen folgende Obliegenheiten beachtet werden:
(1) Erteilung von Auskünften
Sie sind verpflichtet, uns auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die erforderlich ist, um festzustellen,
- (1) ob ein Versicherungsfall vorliegt oder
- (2) ob wir leistungspflichtig sind und in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind.
(2) Ärztliche Untersuchung
Die versicherte Person ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Welche weiteren Obliegenheiten müssen beachtet werden?
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere besondere Obliegenheiten geregelt sein. Übergreifende Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B.
Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geregelt?
Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Obliegenheiten nach Ziffern 1.3.1 und 1.3.2 sowie nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ergeben sich aus Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Was bedeutet das konkret?
Beim Krankenhaustagegeld gibt es einige Mitwirkungspflichten. Wenn Sie für die versicherte Person eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung neu abschließen oder eine bestehende erhöhen möchten, brauchen Sie dafür vorher die Zustimmung des Versicherers. Tritt ein Versicherungsfall ein, sollen Sie die nötigen Auskünfte geben, und die versicherte Person soll sich bei Bedarf durch einen beauftragten Arzt untersuchen lassen. Werden diese Pflichten verletzt, kann das Folgen für die Leistung und den Vertrag haben.
Häufige Fragen
Wann brauche ich die Einwilligung des Versicherers?
Die Einwilligung ist erforderlich für den Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Krankenhaustagegeld oder für die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankenhaustagegeld.
Welche Pflichten habe ich nach einem Versicherungsfall?
Sie sind verpflichtet, auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die erforderlich ist, um festzustellen, ob ein Versicherungsfall vorliegt und ob sowie in welchem Umfang der Versicherer leistungspflichtig ist. Zudem muss sich die versicherte Person auf Verlangen durch einen beauftragten Arzt untersuchen lassen.
Gibt es weitere Obliegenheiten?
Ja. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere besondere Obliegenheiten geregelt sein. Übergreifende Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B.
Was passiert bei einer Verletzung von Obliegenheiten?
Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022