Beim Krankenhaustagegeld der Allianz Krankenzusatzversicherung gibt es klar geregelte Fälle, in denen keine Leistung erfolgt – etwa bei Kriegsereignissen, Wehrdienstbeschädigungen, vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten, Entziehungsmaßnahmen, Kur- und Sanatoriumsbehandlungen oder Reha-Maßnahmen. Zudem kann die Leistung gekürzt werden, wenn die stationäre Behandlung länger dauert als medizinisch notwendig.
In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht ausgeschlossen?
Wir leisten nicht für:
- stationäre Behandlung wegen Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind.
Wir leisten dennoch, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets verhindert ist.
Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen nach Satz 1.
- stationäre Behandlung wegen Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sind.
- stationäre Behandlung wegen Krankheiten und Unfälle, die die versicherte Person bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen.
- stationäre Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenhäusern, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grund vom Aufwendungsersatz ausgeschlossen haben. Dies setzt voraus, dass wir Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls über den Leistungsausschluss benachrichtigt haben. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für den Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichtigung.
- stationäre Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
- eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
- stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlungen.
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger.
In welchen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen?
Wir können unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, wenn die Dauer einer stationären Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß übersteigt.
Was bedeutet das konkret?
Das Krankenhaustagegeld wird nicht in jedem Fall gezahlt. Bestimmte Ursachen und Behandlungsarten – etwa Folgen von Kriegsereignissen, selbst vorsätzlich herbeigeführte Erkrankungen, Entziehungsmaßnahmen, Kur- und Sanatoriumsaufenthalte oder Reha-Maßnahmen der gesetzlichen Träger – sind von der Leistung ausgenommen. Außerdem darf die Leistung angepasst werden, wenn ein Krankenhausaufenthalt länger dauert, als medizinisch nötig wäre. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Wird bei Kriegsereignissen Krankenhaustagegeld gezahlt?
Grundsätzlich nicht. Es wird dennoch geleistet, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Kriegsereignis überrascht wird und aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets verhindert ist. Terroristische Anschläge gelten nicht als Kriegsereignisse.
Sind Kur- und Sanatoriumsbehandlungen abgedeckt?
Nein. Stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie stationäre Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger sind von der Leistungspflicht ausgeschlossen.
Was gilt bei vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfällen?
Für die stationäre Behandlung von Krankheiten und Unfällen, die die versicherte Person bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen, besteht keine Leistungspflicht.
Kann die Leistung gekürzt werden?
Ja. Die Leistungen können auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden, wenn die Dauer einer stationären Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß übersteigt.
Was passiert bei ausgeschlossenen Ärzten oder Krankenhäusern?
Für Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenhäusern, deren Rechnungen aus wichtigem Grund vom Aufwendungsersatz ausgeschlossen wurden, wird nicht geleistet – vorausgesetzt, Sie wurden vor Eintritt des Versicherungsfalls benachrichtigt. Schwebt zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall, besteht für den Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichtigung keine Leistungspflicht.