Bei der Krankenzusatzversicherung der Allianz im Tarif KrankenhausBest sind Zahlungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar. Wer Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtritt, muss dies unverzüglich anzeigen – ausreichend ist auch die Vorlage der Abtretungsurkunde. Erfahren Sie, welche Nachweise genügen und welche Ausnahme für die Card für Privatversicherte gilt.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden?
(1) Unpfändbarkeit von Zahlungsansprüchen
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
(2) Pflicht, uns eine Abtretung anzuzeigen
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
(3) Card für Privatversicherte
Die bestimmungsgemäße Verwendung der „Card für Privatversicherte“ müssen Sie uns nicht anzeigen. Absatz 2 gilt insoweit nicht.
Was bedeutet das konkret?
Geldansprüche aus dieser Versicherung sind grundsätzlich vor Pfändung geschützt. Wenn Sie Ihre Ansprüche an eine andere Person übertragen, sollten Sie dies zeitnah melden – oder die andere Person legt uns einen Nachweis über die Übertragung vor. Erst dann können wir an diese Person zahlen; vorher zahlen wir weiterhin an Sie. Die Nutzung der Card für Privatversicherte müssen Sie uns nicht gesondert mitteilen.
Häufige Fragen
Sind Zahlungsansprüche aus dem Tarif KrankenhausBest pfändbar?
Nein. Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Was muss ich tun, wenn ich meine Ansprüche an Dritte abtrete?
Sie müssen die Abtretung unverzüglich anzeigen. Alternativ genügt es, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Wird das Original der Abtretungsurkunde benötigt?
Regelmäßig nicht. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
An wen wird gezahlt, wenn die Abtretung nicht angezeigt wurde?
Solange die Abtretung nicht angezeigt worden ist, muss nicht an den Abtretungsgläubiger geleistet werden. Die Forderung kann weiterhin durch Leistung an Sie erfüllt werden.
Muss ich die Nutzung der Card für Privatversicherte anzeigen?
Nein. Die bestimmungsgemäße Verwendung der „Card für Privatversicherte“ müssen Sie nicht anzeigen; die Anzeigepflicht aus Absatz 2 gilt insoweit nicht.