Im Tarif KrankenhausBest der Allianz Krankenzusatzversicherung ist geregelt, wann keine Leistungspflicht besteht – etwa bei Kriegsereignissen, vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten, Kur- und Sanatoriumsbehandlungen oder zahnärztlichen Leistungen. Zudem erfahren Sie, in welchen Fällen die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden können.
In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht ausgeschlossen?
Wir leisten nicht:
- a) für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind.
Wir leisten dennoch, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets verhindert ist.
Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen nach Satz 1.
- b) für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sind.
- c) für Krankheiten und Unfälle, die die versicherte Person bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen.
- d) wenn die Behandlung durch Ärzte oder in Krankenhäusern durchgeführt wird, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grund vom Aufwendungsersatz ausgeschlossen haben. Dies setzt voraus, dass wir Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls über den Leistungsausschluss benachrichtigt haben. Sofern zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein schwebender Versicherungsfall vorliegt, sind wir nicht leistungspflichtig für die Aufwendungen, die nach Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichtigung entstanden sind.
- e) für Behandlungen durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten und Auslagen ersetzen wir tarifgemäß.
- f) für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
- g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
- h) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen.
- i) für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger.
- j) für Zuzahlungen im Sinne von § 61 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V).
- k) für zahnärztliche Leistungen. Das gilt unabhängig davon, ob diese von einem Arzt, Zahnarzt oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen erbracht werden. Bei stationärer zahnärztlicher Heilbehandlung besteht jedoch Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Wahlleistung Unterkunft im Ein- oder Zweibett-Zimmer nach Ziffer 2.2.5 Absatz 2 b) sowie für die Krankenhausleistungen nach Ziffern 2.2.5 Absatz 2 e) und 2.2.7 Absatz 2 c).
In welchen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen?
Wir können unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen,
- wenn eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart worden sind, das medizinisch notwendige Maß übersteigt oder
- wenn die Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder für sonstige Maßnahmen, für die Leistungen vereinbart worden sind, in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif KrankenhausBest zahlt nicht in allen Situationen. Bestimmte Behandlungen und Ursachen – etwa Folgen von Krieg, selbst herbeigeführte Krankheiten, Kuren, Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Träger oder zahnärztliche Leistungen – sind grundsätzlich vom Leistungsanspruch ausgenommen. Zusätzlich kann die Erstattung gekürzt werden, wenn eine Behandlung über das medizinisch notwendige Maß hinausgeht oder Kosten und erbrachte Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Sind zahnärztliche Leistungen ausgeschlossen?
Ja, zahnärztliche Leistungen sind ausgeschlossen – unabhängig davon, ob sie von einem Arzt, Zahnarzt oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen erbracht werden. Bei stationärer zahnärztlicher Heilbehandlung besteht jedoch Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Wahlleistung Unterkunft im Ein- oder Zweibett-Zimmer sowie für bestimmte Krankenhausleistungen nach den genannten Ziffern.
Wird bei Krankheiten durch Kriegsereignisse geleistet?
Grundsätzlich nicht. Es wird dennoch geleistet, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets verhindert ist. Terroristische Anschläge gelten nicht als Kriegsereignisse.
Sind Kur- und Sanatoriumsbehandlungen versichert?
Nein, für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger wird nicht geleistet.
Wann können die Leistungen herabgesetzt werden?
Die Leistungen können auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden, wenn eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß übersteigt oder wenn die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
Werden Behandlungen durch nahe Angehörige erstattet?
Für Behandlungen durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder wird nicht geleistet. Nachgewiesene Sachkosten und Auslagen werden jedoch tarifgemäß ersetzt.