Beim Tarif Krankentagegeld-Selbstständige der Allianz Krankenzusatzversicherung setzt die Aufnahme einen Wohn- und Geschäftssitz in Deutschland voraus, während die Versicherungsfähigkeit an eine bestehende selbstständige Erwerbstätigkeit geknüpft ist – inklusive Sonderregeln bei vorübergehender Arbeitslosigkeit und beim Wegfall dieser Eigenschaften.
Welche Voraussetzung muss die zu versichernde Person bei Abschluss des Tarifs erfüllen (Aufnahmefähigkeit)?
Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, deren ständiger Wohnsitz und Geschäftssitz in Deutschland liegen.
Welche Eigenschaften muss die versicherte Person während der Versicherung nach diesem Tarif erfüllen und was gilt bei Wegfall einer dieser Eigenschaften (Versicherungsfähigkeit)?
(1) Erforderliche Eigenschaften während der Versicherung nach diesem Tarif
a) Erforderliche Eigenschaften
Die versicherte Person ist nach diesem Tarif versicherungsfähig, solange sie selbstständig erwerbstätig ist.
b) Begriffserläuterung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person diese als
- Angehörige eines freien Berufs oder
- Berufstätige der gewerblichen Wirtschaft, die ihr Gewerbe bei der Behörde angezeigt oder eine Gewerbeerlaubnis hat (stehendes Gewerbe),
mit regelmäßigen Einkünften ausübt.
Zur selbstständigen Erwerbstätigkeit zählt auch, wenn die versicherte Person
- nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nach Satz 1 zwar arbeitslos ist,
- sich aber sogleich und ernsthaft um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach Satz 1 bemüht und
- sich diese Bemühungen nicht als aussichtslos darstellen (vorübergehende Arbeitslosigkeit).
Die Anforderungen nach Satz 2 gelten auch als erfüllt, solange die versicherte Person während der vorübergehenden Arbeitslosigkeit krank und ausschließlich durch ihre Krankheit daran gehindert ist, eine berufliche Tätigkeit nach Satz 1 aufzunehmen.
Wenn die versicherte Person arbeitslos ist und die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind, gelten die Besonderen Regelungen nach Ziffer 2.9.
(2) Beendigung des Tarifs bei Wegfall einer erforderlichen Eigenschaft
Bei Wegfall einer nach Absatz 1 erforderlichen Eigenschaft endet der Tarif für die betroffene versicherte Person gemäß Ziffer 1.9.4 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit wechselt, gilt Ziffer 1.10 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
Was bedeutet das konkret?
Damit dieser Tarif überhaupt abgeschlossen werden kann, müssen Wohnsitz und Geschäftssitz in Deutschland liegen. Während der Laufzeit ist entscheidend, dass die versicherte Person selbstständig tätig bleibt – etwa als Freiberuflerin oder als Gewerbetreibende mit regelmäßigen Einkünften. Auch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit kann unter bestimmten Bedingungen weiterhin als selbstständige Erwerbstätigkeit gelten. Fällt diese Grundvoraussetzung weg, endet der Tarif nach den genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wer kann diesen Tarif abschließen?
Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, deren ständiger Wohnsitz und Geschäftssitz in Deutschland liegen.
Wann bin ich nach diesem Tarif versicherungsfähig?
Die versicherte Person ist versicherungsfähig, solange sie selbstständig erwerbstätig ist.
Was zählt als selbstständige Erwerbstätigkeit?
Sie liegt vor, wenn die versicherte Person diese als Angehörige eines freien Berufs oder als Berufstätige der gewerblichen Wirtschaft mit angezeigtem Gewerbe bzw. Gewerbeerlaubnis (stehendes Gewerbe) mit regelmäßigen Einkünften ausübt.
Bin ich bei vorübergehender Arbeitslosigkeit noch versichert?
Ja, wenn die versicherte Person sich sogleich und ernsthaft um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bemüht und diese Bemühungen nicht aussichtslos sind. In diesem Fall gelten die Besonderen Regelungen nach Ziffer 2.9.
Was passiert, wenn eine erforderliche Eigenschaft wegfällt?
Bei Wegfall einer erforderlichen Eigenschaft endet der Tarif für die betroffene versicherte Person gemäß Ziffer 1.9.4 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit gilt Ziffer 1.10 Absatz 3.