Im Tarif Plus70 der privaten Krankenversicherung der Allianz steht der Leistungsanspruch dem Vertragspartner zu, auch wenn sich die Leistungen auf die versicherte Person beziehen. Geldleistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar, und für die Abtretung von Ansprüchen an Dritte gelten klare Anzeigepflichten.
Wer hat Anspruch auf die Versicherungsleistungen:
Sie als unser Vertragspartner haben Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Regelungen über unsere Leistungen beziehen sich jedoch auf die versicherte Person. Anspruchsberechtigt bleiben aber Sie.
Pfändbarkeit:
Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Abtretung an Dritte:
Sofern Sie Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtreten, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine der folgenden Formen aus:
- eine Kopie
- eine Zweitschrift
- ein Scan
- ein Foto von der Urkunde
Leistung bis zur Anzeige der Abtretung:
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Rechtliche Grundlage:
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
Was bedeutet das konkret?
Als Vertragspartner sind Sie es, der die Leistungen beanspruchen kann – auch dann, wenn die Leistungen für die versicherte Person gedacht sind. Geldleistungen sind im gesetzlichen Rahmen vor Pfändung geschützt. Wenn Sie Ihre Ansprüche an eine andere Person übertragen (abtreten), sollte dies dem Versicherer bekannt gemacht werden, damit die Zahlung an die richtige Stelle erfolgt. Bis diese Mitteilung vorliegt, darf der Versicherer weiterhin an Sie zahlen.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf die Versicherungsleistungen?
Sie als Vertragspartner haben Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Regelungen über die Leistungen beziehen sich zwar auf die versicherte Person, anspruchsberechtigt bleiben aber Sie.
Sind meine Geldleistungen pfändbar?
Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Was muss ich bei einer Abtretung an Dritte beachten?
Wenn Sie Ihre Ansprüche an Dritte abtreten, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Alternativ genügt es, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Muss ich das Original der Abtretungsurkunde einreichen?
In der Regel nicht. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto der Urkunde aus.
An wen wird gezahlt, solange die Abtretung nicht angezeigt wurde?
Solange die Abtretung nicht in einer der genannten Alternativen angezeigt wurde, muss der Versicherer nicht an den Abtretungsgläubiger leisten und kann die Forderung weiterhin durch Zahlung an Sie erfüllen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024