In der privaten Krankenversicherung Plus70 der Allianz werden Neugeborene ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten versichert, sodass auch Geburtsschäden und angeborene Krankheiten abgesichert sind. Für Adoptivkinder und die Nachversicherung gelten klare Voraussetzungen und Fristen, die Sie hier im Überblick finden.
Neugeborene
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz. Geburtsschäden und angeborene Krankheiten sind dann auch abgesichert.
Dafür müssen diese 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Elternteil ist am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert. Wenn wir diesen Vertrag schon vor dem Versicherungsbeginn geschlossen hatten, rechnen die 3 Monate bereits ab Vertragsschluss.
- Sie melden das Kind innerhalb von 2 Monaten nach seiner Geburt bei uns an.
Adoptivkinder
Wir versichern Adoptivkinder, die bei der Adoption noch keine 18 Jahre alt sind, ohne Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz.
Für ein erhöhtes Risiko können wir einen Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent des Monatsbeitrags verlangen. Hierfür gelten unsere Grundsätze für die Risikobewertung.
Für die Nachversicherung müssen diese 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Elternteil ist am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert.
- Sie melden das Kind innerhalb von 2 Monaten nach der Adoption bei uns an.
Umfang des Versicherungsschutzes
Bei der Nachversicherung nach den Ziffern 6.2.1 und 6.2.2 darf der Versicherungsschutz des Kindes nicht höher oder umfassender sein als für den Elternteil, der bei uns versichert ist.
Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, ist der insgesamt leistungsstärkere Versicherungsschutz die Grenze.
Für Neugeborene gilt außerdem: Das Kind kann auch in einem leistungsstärkeren Tarif mit der Bezeichnung MeinGesundheitsschutz Plus versichert werden. Das gilt jedoch nicht, wenn für den Tarif des Kindes Annahmevergünstigungen gelten (etwa bei Gruppenversicherungsverträgen).
Was bedeutet das konkret?
Kinder können ohne erneute Gesundheitsprüfung in die private Krankenversicherung aufgenommen werden, wenn ein Elternteil bereits versichert ist und bestimmte Fristen eingehalten werden. Für Neugeborene entfallen dabei Risikozuschläge, für Adoptivkinder ist unter Umständen ein Zuschlag möglich. Der Schutz des Kindes orientiert sich grundsätzlich am Schutz des versicherten Elternteils.
Häufige Fragen
Werden Neugeborene mit Risikozuschlag versichert?
Nein. Neugeborene werden ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz versichert. Auch Geburtsschäden und angeborene Krankheiten sind abgesichert.
Welche Fristen gelten für die Anmeldung eines Neugeborenen?
Ein Elternteil muss am Tag der Geburt mindestens 3 Monate versichert sein, und das Kind muss innerhalb von 2 Monaten nach seiner Geburt angemeldet werden.
Können auch Adoptivkinder versichert werden?
Ja. Adoptivkinder, die bei der Adoption noch keine 18 Jahre alt sind, werden ohne Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz versichert. Für ein erhöhtes Risiko kann ein Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent des Monatsbeitrags verlangt werden.
Wie umfangreich darf der Schutz des Kindes sein?
Bei der Nachversicherung darf der Versicherungsschutz des Kindes nicht höher oder umfassender sein als für den versicherten Elternteil. Sind beide Eltern versichert, gilt der insgesamt leistungsstärkere Schutz als Grenze.
Kann ein Neugeborenes in einem leistungsstärkeren Tarif versichert werden?
Ja, ein Neugeborenes kann auch im leistungsstärkeren Tarif MeinGesundheitsschutz Plus versichert werden. Das gilt jedoch nicht, wenn für den Tarif des Kindes Annahmevergünstigungen gelten, etwa bei Gruppenversicherungsverträgen.