Im Tarif Plus70 der privaten Krankenversicherung der Allianz können versicherte Personen den Vertrag in vielen Fällen fortsetzen – etwa nach einer Kündigung, beim Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, bei Vertragstrennung, nach dem Tod des Versicherungsnehmers, bei Wegzug ins Ausland oder bei der Rückkehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Für jede Situation gelten eigene Fristen und Regelungen.
Fortsetzung nach Ihrer Kündigung
Wenn Sie für einzelne versicherte Personen kündigen, können diese den Vertrag fortsetzen. Dazu müssen sie uns innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung den neuen Vertragspartner nennen.
Wenn Sie für eine versicherte Person kündigen, können Sie beide den Vertrag nach § 204 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz als Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Die Mitteilung müssen wir innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Kündigung erhalten.
Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung oder Heilfürsorge
Bei einer Kündigung nach Ziffer 7.1.2 können Sie den Versicherungsschutz in eine Zusatzversicherung umstellen. Das Recht erfasst einen Tarif mit den gleichen Leistungsbereichen wie dieser Tarif.
Wir rechnen erworbene Rechte (etwa Gesundheitszustand) und die Alterungsrückstellung wie bei einem Tarifwechsel an. Für höhere oder umfassendere Leistungen des anderen Vertrags dürfen wir einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss und Wartezeiten verlangen. Hierfür gelten unsere Grundsätze für die Risikobewertung.
Sie können die Umstellung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der gesetzlichen Absicherung verlangen. Sie können auch später umstellen. Das setzt voraus, dass Sie später als 3 Monate nach Beginn der gesetzlichen Absicherung kündigen. Dann müssen Sie zusammen mit der Kündigung umstellen.
Wir stellen den Versicherungsschutz jeweils zu dem Zeitpunkt um, zu dem dieser Tarif beendet wird.
Vertragstrennung
Wenn Sie den Vertrag für eine andere Person abgeschlossen haben, hat diese Person das Recht, ihren Vertrag selbst fortzusetzen. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person voll geschäftsfähig ist.
Tod des Versicherungsnehmers
Stirbt der Versicherungsnehmer, können die versicherten Personen den Vertrag fortsetzen. Dazu müssen sie uns innerhalb von 2 Monaten den neuen Vertragspartner nennen. Die Frist beginnt mit dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers.
Fortsetzung nach Wegzug
Zieht die versicherte Person aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum weg, können Sie mit uns vor dem Wegzug eine Fortsetzung nach Ziffer 2.10 vereinbaren. Das gilt auch, wenn Sie in ein europäisches Land ziehen, das nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört. Dazu zählt etwa die Schweiz.
Alternativ können wir vereinbaren, dass der Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortgesetzt wird.
Rückkehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn die versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein soll und diese Versicherung nicht zustande kommt oder vor der erforderlichen Vorversicherungszeit endet, gilt:
Sie und die versicherte Person können nach § 5 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch die Versicherung bei uns wieder neu abschließen.
Das Recht auf Neuabschluss bedeutet vor allem:
- Wir nehmen den Antrag an.
- Wir machen keine neue Gesundheitsprüfung.
- Wir rechnen die Alterungsrückstellung an, die im früheren Vertrag gebildet worden ist.
- Es gelten die gleichen Vertragsbedingungen wie zur Zeit Ihrer Kündigung.
Was bedeutet das konkret?
Der Vertrag muss nicht in jedem Fall enden, wenn sich Ihre Lebenssituation ändert. Ob nach einer Kündigung, einem Umzug ins Ausland, dem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung oder dem Tod des Versicherungsnehmers – für die versicherten Personen gibt es jeweils Wege, den Schutz fortzuführen oder ruhen zu lassen. Wichtig sind dabei die genannten Fristen, innerhalb derer Sie sich melden müssen.
Häufige Fragen
Welche Frist gilt für die Fortsetzung nach einer Kündigung?
Versicherte Personen müssen uns innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung den neuen Vertragspartner nennen, um den Vertrag fortzusetzen.
Kann ich den Vertrag beim Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung umstellen?
Ja. Bei einer Kündigung nach Ziffer 7.1.2 können Sie den Versicherungsschutz in eine Zusatzversicherung mit den gleichen Leistungsbereichen umstellen. Die Umstellung können Sie innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der gesetzlichen Absicherung verlangen; bei einer späteren Kündigung muss die Umstellung zusammen mit der Kündigung erfolgen.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Die versicherten Personen können den Vertrag fortsetzen. Dazu müssen sie uns innerhalb von 2 Monaten den neuen Vertragspartner nennen. Die Frist beginnt mit dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einem Umzug ins Ausland?
Zieht die versicherte Person aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum weg – auch in ein europäisches Land außerhalb, etwa die Schweiz –, können Sie vor dem Wegzug eine Fortsetzung nach Ziffer 2.10 vereinbaren. Alternativ kann der Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortgesetzt werden.
Kann ich aus der gesetzlichen Krankenversicherung zurückkehren?
Ja. Kommt die gesetzliche Versicherung nicht zustande oder endet sie vor der erforderlichen Vorversicherungszeit, können Sie nach § 5 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch die Versicherung neu abschließen – ohne neue Gesundheitsprüfung, mit Anrechnung der Alterungsrückstellung und zu den gleichen Vertragsbedingungen wie zur Zeit Ihrer Kündigung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024