Im Tarif Zahn90 der Privaten Krankenversicherung der Allianz gelten hinsichtlich der garantierten Beitragsrückerstattung folgende Regelungen:
Wir zahlen Ihnen jährlich 10 Prozent des Beitrags zurück, den Sie für die versicherte Person im vorangegangenen Kalenderjahr für diesen Tarif gezahlt haben. Dabei berücksichtigen wir den gesetzlichen Beitragszuschlag nicht. Wenn Sie eine garantierte Beitragsentlastung im Alter vereinbart haben, berücksichtigen wir auch den Zusatzbetrag dafür nicht. Wir zahlen die Beitragsrückerstattung nach dem 30. Juni des Folgejahrs aus. Die Beitragsrückerstattung setzt voraus, dass wir für die versicherte Person aus der Krankheitskosten-Versicherung für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr keine Leistungen erbracht haben. Davon ausgenommen sind Leistungen, die Sie über "MeinVorsorgeprogramm" in Anspruch genommen haben. Außerdem muss für die versicherte Person am 30. Juni des Folgejahrs bei uns noch eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) bestehen. Wir zahlen jedoch auch, wenn diese zwischen dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahrs und dem 30. Juni des Folgejahrs endet, weil die versicherte Person stirbt oder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird. Die Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen, wenn
(1) der Tarif im vorangegangenen Kalenderjahr auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt war.
(2) Sie bis zum 30. Juni des Folgejahrs mit der Zahlung des Beitrags für die versicherte Person, den verzugsbedingten Zinsen oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Beitragsrückerstattung / Private Krankenversicherung Zahn90
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