Im Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz haben Sie die freie Wahl unter allen niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern – erfahren Sie, welche Leistungserbringer versichert sind, welche Honorargrenzen gelten und warum ein Heil- und Kostenplan sinnvoll ist.
Versicherte Leistungserbringer und Honorargrenzen (Umfang und Ausnahmen)
Leistungserbringer:
Sie haben die freie Wahl unter allen Ärzten und Zahnärzten, die zur Ausübung der Heilkunde berechtigt und niedergelassen sind. Ebenfalls versichert sind:
- Institute, die auf ärztliche oder zahnärztliche Veranlassung Laborleistungen oder bildgebende Verfahren (etwa Röntgen) durchführen.
- Krankenhaus-Ambulanzen.
- medizinische Versorgungszentren.
Sie haben die freie Wahl unter allen Krankenhäusern:
- mit staatlicher Förderung. Das sind etwa Universitätskliniken sowie städtische und kirchliche Krankenhäuser.
- ohne staatliche Förderung (Privatkliniken).
Ausnahmen bei den Leistungserbringern:
Wir zahlen keine Behandlungen durch Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Wir übernehmen in diesem Fall die Sachkosten und Auslagen des Leistungserbringers.
Wir zahlen auch nicht für einzelne Leistungserbringer, die wir aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen haben.
Wir informieren Sie in diesem Fall über den Ausschluss von der Kostenerstattung. Erst dann gilt er für Sie. Wenn Sie diese Information erst erhalten, während Sie bereits behandelt werden, erstatten wir noch die Kosten für Behandlungen in den ersten 3 Monaten nach unserer Information.
Honorar- und Preisgrenzen:
Die Vergütung für ärztliche und zahnärztliche Leistungen muss nach den Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte berechnet werden. Wir erstatten diese Kosten auch über den Höchstsatz der gesetzlichen Gebührenordnung hinaus.
Sonstige Kosten in Deutschland übernehmen wir, soweit sie nicht höher sind als bundesweit üblich. Kosten im Ausland sind versichert, soweit sie dort ortsüblich sind.
Wir erstatten keine unangemessen hohe Vergütung.
Kosten nach gesetzlichem Vergütungsrecht sind angemessen, soweit sie nach den gesetzlichen Bemessungskriterien gerechtfertigt sind.
Unser Tipp: Heil- und Kostenplan
Damit Sie früh Klarheit über die Höhe unserer Erstattung haben, empfehlen wir, uns einen Heil- und Kostenplan zu geben. Das gilt bei:
- Zahnersatz.
- Inlays.
- Implantaten.
- Kieferorthopädie.
Wir informieren Sie so schnell wie möglich über den Umfang unserer Erstattung. Kosten für den Heil- und Kostenplan erstatten wir zu dem Prozentsatz, der für die Behandlung vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Sie können sich Ihre Ärzte, Zahnärzte und Kliniken grundsätzlich frei aussuchen. Behandlungen durch nahe Angehörige werden nur eingeschränkt erstattet, und in Einzelfällen können bestimmte Leistungserbringer ausgeschlossen sein. Bei aufwendigem Zahnersatz und ähnlichen Behandlungen hilft ein vorab eingereichter Heil- und Kostenplan, frühzeitig zu wissen, welche Kosten übernommen werden.
Häufige Fragen
Kann ich meine Ärzte und Kliniken frei wählen?
Ja. Sie haben die freie Wahl unter allen Ärzten und Zahnärzten, die zur Ausübung der Heilkunde berechtigt und niedergelassen sind, sowie unter allen Krankenhäusern mit und ohne staatliche Förderung. Versichert sind zudem Institute für Labor- und bildgebende Verfahren, Krankenhaus-Ambulanzen und medizinische Versorgungszentren.
Werden Behandlungen durch Familienangehörige erstattet?
Behandlungen durch Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder werden nicht bezahlt. In diesem Fall werden nur die Sachkosten und Auslagen des Leistungserbringers übernommen.
Was gilt, wenn ein Leistungserbringer ausgeschlossen wird?
Ein Ausschluss aus wichtigem Grund gilt für Sie erst, nachdem Sie darüber informiert wurden. Erhalten Sie die Information während einer bereits laufenden Behandlung, werden die Kosten für Behandlungen in den ersten 3 Monaten nach der Information noch erstattet.
Bis zu welcher Höhe werden die Honorare erstattet?
Die Vergütung muss nach den Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte berechnet werden. Die Kosten werden auch über den Höchstsatz der gesetzlichen Gebührenordnung hinaus erstattet, jedoch keine unangemessen hohe Vergütung. Sonstige Kosten in Deutschland werden übernommen, soweit sie nicht höher als bundesweit üblich sind; im Ausland, soweit sie dort ortsüblich sind.
Wann sollte ich einen Heil- und Kostenplan einreichen?
Ein Heil- und Kostenplan wird empfohlen bei Zahnersatz, Inlays, Implantaten und Kieferorthopädie. So erhalten Sie früh Klarheit über die Höhe der Erstattung. Die Kosten für den Heil- und Kostenplan werden zu dem Prozentsatz erstattet, der für die Behandlung vereinbart ist.