Im Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz gehen Ansprüche gegen andere Kostenträger wie die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung der Zahlung vor. Auf Wunsch tritt die Allianz dennoch in Vorleistung – gegen Abtretung des Anspruchs. Welche Mitwirkungspflichten dabei gelten und wann Leistungen entfallen, erfahren Sie hier.
Im Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz gilt hinsichtlich der Regelung „Hier müssen andere zuerst zahlen“ Folgendes:
Vorrang anderer Kostenträger:
Wenn Sie Ansprüche gegen einen anderen Kostenträger haben, gehen diese unserer Zahlung vor. Andere Kostenträger sind:
- gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung.
- gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge.
Wenn Sie es wünschen, zahlen wir auch als Erster. Dafür müssen Sie uns Ihren Anspruch gegen den anderen Kostenträger abtreten, soweit wir zahlen.
Ihre Mitwirkungspflichten:
- Wenn Sie für Ihre Behandlung auch bei einer anderen privaten Krankenversicherung Ansprüche haben, müssen Sie uns so schnell wie möglich informieren.
- Außerdem müssen Sie sich von einem Arzt oder Zahnarzt, den wir beauftragen, untersuchen lassen, wenn wir das verlangen.
Wir müssen nicht oder zum Teil nicht leisten, wenn Sie eine dieser Pflichten verletzen. Das regelt § 28 Absätze 2 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz.
Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Die Verhaltenspflichten müssen deshalb nicht nur von Ihnen erfüllt werden, sondern auch von der versicherten Person.
Versicherbarkeit und Ende der Versicherung:
Die versicherte Person ist nach diesem Tarif versicherbar, solange für sie eine Krankheitskosten-Versicherung nach Tarif MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best besteht.
Die Versicherung endet für die versicherte Person zum Ende des Monats, in dem sie diese Voraussetzung letztmalig erfüllt.
Was bedeutet das konkret?
Gibt es für Ihre Behandlung einen anderen Kostenträger, der zuständig ist, muss dieser zuerst zahlen. Auf Ihren Wunsch kann die Allianz aber in Vorleistung treten – dann übertragen Sie Ihren Anspruch gegenüber dem anderen Kostenträger an die Allianz. Wichtig ist, dass Sie parallele Ansprüche zügig melden und einer verlangten Untersuchung nachkommen, damit der Leistungsanspruch nicht ganz oder teilweise entfällt. Der Zahn100-Schutz besteht nur, solange auch der passende Basistarif vorhanden ist.
Häufige Fragen
Welche Kostenträger zahlen vor der Allianz?
Vorrang haben Ansprüche gegen die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung sowie gegen die gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge.
Kann die Allianz trotzdem zuerst zahlen?
Ja. Wenn Sie es wünschen, zahlt die Allianz auch als Erster. Dafür müssen Sie Ihren Anspruch gegen den anderen Kostenträger abtreten, soweit die Allianz zahlt.
Welche Pflichten habe ich bei weiteren Ansprüchen?
Bestehen für Ihre Behandlung auch Ansprüche bei einer anderen privaten Krankenversicherung, müssen Sie die Allianz so schnell wie möglich informieren. Zudem müssen Sie sich von einem beauftragten Arzt oder Zahnarzt untersuchen lassen, wenn die Allianz das verlangt.
Was passiert, wenn ich eine Pflicht verletze?
Bei Verletzung einer dieser Pflichten muss die Allianz nicht oder zum Teil nicht leisten. Das regelt § 28 Absätze 2 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz. Die Pflichten gelten auch für die versicherte Person.
Wie lange ist eine Person im Tarif Zahn100 versicherbar?
Die versicherte Person ist versicherbar, solange für sie eine Krankheitskosten-Versicherung nach Tarif MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best besteht. Die Versicherung endet zum Ende des Monats, in dem diese Voraussetzung letztmalig erfüllt ist.