Im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz erfahren Sie, welche Nachweise für eine Kostenübernahme nötig sind: vor allem Rechnungen mit bestimmten Pflichtangaben und Informationen zu bereits erfolgten Zahlungen anderer Kostenträger.
Im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten hinsichtlich der erforderlichen Nachweise für eine Kostenübernahme folgende Regelungen:
Unsere Zahlungen werden nach § 14 Versicherungsvertragsgesetz fällig. Dort ist auch geregelt, wann Sie Abschlagszahlungen von uns verlangen können.
Damit wir zahlen, benötigen wir alle erforderlichen Informationen und Nachweise. Nachweise werden unser Eigentum, wenn wir sie erhalten.
Solche Nachweise sind vor allem Rechnungen (auch unbezahlte).
Sie erfordern mindestens diesen Inhalt:
- Name der behandelten Person.
- Bezeichnung der Krankheit oder Unfallfolge.
- Art der Leistungen.
- Behandlungs- oder Kaufdaten.
Wenn Sie die Rechnung schon woanders eingereicht haben, benötigen wir die Angaben über die Zahlung des anderen Kostenträgers.
Was bedeutet das konkret?
Für eine Kostenübernahme reichen Sie Ihre Nachweise ein – in erster Linie Rechnungen, auch wenn diese noch nicht bezahlt sind. Wichtig ist, dass die Rechnung die geforderten Angaben enthält, damit die Zahlung fällig werden kann. Haben Sie die gleiche Rechnung bereits bei einer anderen Stelle eingereicht, teilen Sie mit, was dort schon gezahlt wurde.
Häufige Fragen
Welche Nachweise brauche ich für eine Kostenübernahme im Tarif Zahn75?
Vor allem Rechnungen, auch unbezahlte. Damit gezahlt werden kann, werden alle erforderlichen Informationen und Nachweise benötigt.
Welche Angaben muss eine Rechnung mindestens enthalten?
Name der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit oder Unfallfolge, Art der Leistungen sowie die Behandlungs- oder Kaufdaten.
Kann ich auch unbezahlte Rechnungen einreichen?
Ja. Zu den Nachweisen zählen ausdrücklich auch unbezahlte Rechnungen.
Was gilt, wenn ich die Rechnung schon woanders eingereicht habe?
Dann werden die Angaben über die Zahlung des anderen Kostenträgers benötigt.
Wann werden die Zahlungen fällig?
Die Zahlungen werden nach § 14 Versicherungsvertragsgesetz fällig. Dort ist auch geregelt, wann Abschlagszahlungen verlangt werden können.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024