Im Tarif Best70 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten für ambulante Behandlungen folgende Regelungen:
Unsere Zahlung Leistungsumfang Besondere Voraussetzungen
Ärztliche Leistungen - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für ärztliche Leistungen, wie etwa:
(1) Behandlungen, Beratungen und Untersuchungen.
(2) Operationen (auch zur Sehschärfen-Korrektur, etwa LASIK).
(3) Dialysen.
Wir erstatten auch Leistungen nach dem Hufeland-Verzeichnis. Die Einschränkung der versicherten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach Ziffer 2.15 gilt insoweit nicht.
Arznei- und Verbandmittel Medizinisch notwendige Arznei- und Verbandmittel - 100 Prozent der Kosten.
- bis 100 Euro im Kalenderjahr für nicht verordnete Arzneimittel.
Wir erstatten die Kosten für:
(1) Arzneimittel, die nach dem Arzneimittel-Gesetz zugelassen sind.
(2) Harntest- und Bluttest-Streifen (ohne Schwangerschafts-Tests).
(3) Verbandmittel.
(4) diätetische Nährstoffe und medikamenten-ähnliche Nährmittel.
Diese Mittel und Gegenstände müssen von einem in Ziffer 2.1 genannten Leistungserbringer verordnet sein.
Für Arzneimittel ohne Verordnung erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 100 Euro im Kalenderjahr.
Die Mittel und Gegenstände müssen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten medizinisch notwendig sein. Arzneimittel müssen zudem in der Apotheke gekauft werden.
Wir erstatten Kosten für diätetische Nährstoffe und medikamenten-ähnliche Nährmittel, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:
(1) Sie benötigen aus medizinischen Gründen den Nährstoff, um schwere gesundheitliche Schäden zu vermeiden.
(2) Sie benötigen aus medizinischen Gründen das Nährmittel, um eine künstliche Ernährung durch Trink- oder Sonden-Nahrung (enterale Ernährung) oder über einen Venen-Zugang (parenterale Ernährung) durchzuführen.
Empfängnisverhütende Mittel - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für verschreibungspflichtige
(1) Arzneimittel und
(2) Medizinprodukte
zur Empfängnisverhütung. Die Mittel müssen von einem in Ziffer 2.1 genannten Leistungserbringer verordnet sein.
Zudem erstatten wir auch die Kosten für Hormon-Tabletten zur Notfall-Verhütung ("Pille danach").
Wir erstatten diese Kosten bis zum 22. Geburtstag. Die Mittel müssen in der Apotheke gekauft werden.
Brillen und Kontaktlinsen - 100 Prozent der Kosten bis 1.000 Euro innerhalb von 36 Monaten.
Wir erstatten die Kosten für den Kauf und die Reparatur von Sehhilfen.
Sehhilfen sind:
(1) Brillengestelle und -gläser (auch Sonnenbrillen und Bildschirm-Arbeitsplatzbrillen).
(2) Kontaktlinsen.
Wir erstatten auch die Kosten für Kontaktlinsen-Pflegemittel.
Wir rechnen auf die 1.000 Euro alle Sehhilfen und Pflegemittel an, die wir in den letzten 36 Monaten vor dem Tag des Kaufs erstattet haben.
Wir benötigen eine Verordnung Ihres Augenarztes oder die Sehschärfen-Bestimmung Ihres Optikers, jeweils mit Angabe des Dioptrien-Werts.
Digitale Gesundheitsanwendungen - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für die Nutzung von digitalen Gesundheitsanwendungen. Diese sind Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung. Ihre Hauptfunktion beruht wesentlich auf digitalen Technologien und sie sind dazu bestimmt, Ihre Gesundheit zu fördern oder die Erkennung, Überwachung und Behandlung Ihrer Krankheiten zu unterstützen.
Wir leisten nicht für Sachen und sonstige Gegenstände, die für die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung eingesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere Anschaffungs-, Unterhalts- oder Betriebskosten etwa für elektronische Geräte, Betriebssysteme, Strom oder Batterien.
Dafür muss eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Die digitale Gesundheitsanwendung ist von einem in Ziffer 2.1 genannten Leistungserbringer oder einem Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz verordnet worden.
(2) Die digitale Gesundheitsanwendung ist im Verzeichnis nach § 139e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch enthalten.
(3) Wir haben die Erstattungsfähigkeit anerkannt, weil wir die digitale Gesundheitsanwendung für Ihre Behandlung als sinnvoll erachten.
Frühförderung und sozialpädiatrische Behandlung
Die Leistungen zur Frühförderung und die sozialpädiatrische Behandlung umfassen Maßnahmen, die
(1) eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder
(2) die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern.
Frühförderung in Frühförderstellen - 100 Prozent der Kosten bis zum Höchstbetrag.
Wir erstatten die Kosten für Leistungen von interdisziplinären Frühförderstellen bis zu der Höhe, welche die gesetzliche Krankenversicherung dafür akzeptiert.
Der Anspruch gegenüber anderen Leistungsträgern geht unserer Erstattung vor. Wir zahlen den Rest, der danach verbleibt.
Wir erstatten diese Kosten, solange Ihr Kind noch nicht eingeschult ist. Außerdem muss es sich um Leistungen nach der Frühförderungs-Verordnung handeln.
Sozialpädiatrische Behandlung - 100 Prozent der Kosten bis zum Höchstbetrag.
Wir erstatten die Kosten für Leistungen von Sozialpädiatrischen Zentren bis zu der Höhe, welche die gesetzliche Krankenversicherung dafür akzeptiert.
Der Anspruch gegenüber anderen Leistungsträgern geht unserer Erstattung vor. Wir zahlen den Rest, der danach verbleibt.
Wir erstatten diese Kosten bis zum 18. Geburtstag. Dafür müssen diese Voraussetzungen alle erfüllt sein:
(1) Das Zentrum ist für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung zugelassen.
(2) Die versicherte Person kann wegen einer drohenden Krankheit oder wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit nicht von einem geeigneten Arzt oder in einer interdisziplinären Frühförderstelle behandelt werden.
Heilmittel - 100 Prozent der Kosten bis zum Höchstbetrag je Leistung.
Wir erstatten die Kosten für die in Anlage 9 zu § 23 Bundesbeihilfe-Verordnung genannten Heilmittel. Wir erstatten bis zu 130 Prozent der Kosten, welche die Bundes-Beihilfe für das Heilmittel akzeptiert.
Wenn das Heilmittel von einem in Ziffer 2.1 genannten Leistungserbringer verordnet worden ist, erstatten wir die Kosten für:
(1) Behandlungen und Hausbesuche von Angehörigen staatlich anerkannter Gesundheitsfachberufe (etwa Logopäden, Physio- und Ergotherapeuten).
(2) die Teilnahme an anerkannten Übungsgruppen für Rehabilitations-Sport und Funktionstraining.
Außerdem leisten wir für Behandlungen und Hausbesuche von einem in Ziffer 2.1 genannten Arzt oder Heilpraktiker. Hierfür gelten die Regelungen für ärztliche Leistungen und Heilpraktiker-Leistungen.
Heilpraktiker-Leistungen - 100 Prozent der Kosten bis 2.000 Euro im Kalenderjahr.
Wir erstatten die Kosten für Leistungen von Heilpraktikern. Dies umfasst beispielsweise auch die Chirotherapie, Chiropraktik und Osteopathie.
Die Einschränkung der versicherten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach Ziffer 2.15 gilt insoweit nicht.
Unter den Höchstbetrag fallen die Behandlungen und die verordneten Arzneimittel (beides auch bei Psychotherapie).
Es muss sich um Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker handeln.
Heimdialyse - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für die Pauschale zur Abgeltung der Sach- und nichtärztlichen Dienstleistungen bei Heimdialyse (inklusive des Heimdialyse-Geräts).
Hilfsmittel (ohne Brillen und Kontaktlinsen)
Hilfsmittel sind Gegenstände, die eine Krankheits-, Unfallfolge oder eine Behinderung unmittelbar mildern oder ausgleichen, den Erfolg einer Heilbehandlung sichern oder das Leben erhalten. Hierzu zählen etwa:
(1) medizinisch-technische Mittel (wie eine Hörhilfe).
(2) Körper-Ersatzstücke (unter anderem Bein-Prothesen).
(3) orthopädische Schuhe.
(4) Geräte, um eine Krankheit zu erkennen oder zu behandeln (etwa Blutdruck-Messgerät).
Sie haben versichert:
(1) Kauf oder Miete des Hilfsmittels.
(2) seine Anpassung, Reparatur und Wartung.
(3) die Einweisung, wie Sie das Hilfsmittel benutzen.
Wir erstatten auch die Kosten für die Anschaffung und Ausbildung eines Blindenführhunds.
Wir leisten nicht für Produkte aus dem Wellness- und Fitnessbereich und allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Wir leisten auch nicht für Pflege-, Reinigungs-, Unterhalts- und Betriebskosten. Hierzu zählen insbesondere Batterien. Versichert sind jedoch Spezialbatterien für Hilfsmittel, die nicht allgemein im Haushalt verwendet werden können (etwa für Cochlea-Implantate).
Wir helfen Ihnen gerne, ein geeignetes Hilfsmittel auszuwählen und zu beschaffen.
Jedes Hilfsmittel muss von einem in Ziffer 2.1 genannten Leistungserbringer verordnet sein.
Hörhilfen und Perücken - 100 Prozent der Kosten bis zu den Höchstbeträgen.
Wir erstatten Kosten für Hörhilfen bis zu
(1) 6.000 Euro für eine teilweise im Körper eingesetzte Hörhilfe (sogenannte "BAHA-Geräte").
(2) 3.000 Euro für jede andere Hörhilfe.
Wir erstatten Kosten für Perücken bei krankhaftem Haarausfall bis zu 1.000 Euro je Perücke.
Alle sonstigen Hilfsmittel - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für alle sonstigen Hilfsmittel, die wir nicht oben bereits aufgelistet haben.
Kinderwunsch-Behandlung - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten insbesondere für folgende Verfahren zur Kinderwunsch-Behandlung: Insemination, In-Vitro-Fertilisation oder In-Vitro-Fertilisation mit Intracytoplasmatischer Spermieninjektion.
Dabei erstatten wir bis zu 4 Versuche je Verfahren, jedoch bis zu 8 Inseminationen ohne hormonelle Stimulation.
Beruflicher Stress alleine reicht beispielsweise nicht.
(1) Medizinisch ist eine künstlich herbeigeführte Schwangerschaft aus fachärztlicher Sicht hinreichend wahrscheinlich.
(2) Zu Beginn der Behandlung ist die zu behandelnde Frau jünger als 41 Jahre und der zu behandelnde Mann jünger als 51 Jahre.
Außerdem erstatten wir die Kosten für
(1) eine einmalige Kryo-Konservierung von Ei- oder Samen-Zellen oder Keimzell-Gewebe.
(2) dazugehörende ärztliche Leistungen.
Dafür müssen diese Voraussetzungen alle erfüllt sein:
(1) Sie erhalten eine keimzellschädigende Therapie.
(2) Die Aufbewahrung dient dazu, später eine Kinderwunsch-Behandlung nach den vorstehenden Regelungen durchzuführen.
(3) Zu Beginn der Kryo-Konservierung ist die zu behandelnde Frau jünger als 41 Jahre und der zu behandelnde Mann jünger als 51 Jahre. Die zu behandelnde Person ist die Person, deren Zellen oder Gewebe aufbewahrt werden soll.
Kommunikationshilfen - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für Kommunikationshilfen, sofern diese erforderlich sind, damit Sie die übrigen tariflichen Leistungen in Anspruch nehmen können. Hierzu können etwa Gebärdensprach- und Schrift-Dolmetscher gehören.
Die Kommunikationshilfe muss in § 3 Kommunikationshilfen-Verordnung enthalten sein.
Kranken-Pflege Außerklinische Intensiv-Pflege - 100 Prozent der Kosten bis zum Höchstbetrag.
Wir erstatten Kosten für außerklinische Intensiv-Pflege nach § 37 c Absätze 1 bis 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Diese richtet sich an schwerstkranke Personen, bei denen es jederzeit zu lebensbedrohlichen Situationen kommen kann.
Wir leisten nicht für pflegerische Maßnahmen, für die die private Pflege-Pflichtversicherung zuständig ist.
Wir erstatten die Kosten bis zu dem Betrag, den der Pflegedienst nach einer Vergütungsvereinbarung nach § 132 l Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verlangen kann.
Dafür müssen diese Voraussetzungen alle erfüllt sein:
(1) Wegen Ihrer Erkrankung muss eine geeignete Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft ständig anwesend sein (etwa bei künstlicher Beatmung).
(2) Die außerklinische Intensiv-Pflege muss ärztlich verordnet sein.
Häusliche Kranken-Pflege - 100 Prozent der Kosten bis zum Höchstbetrag.
Wir erstatten Kosten für häusliche Kranken-Pflege nach § 37 Absätze 1 bis 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sowie der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Diese umfasst:
(1) Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung, die einen Krankenhaus-Aufenthalt vermeidet oder abkürzt.
(2) medizinische Leistungen, die die ärztliche Behandlung ermöglichen und sichern (etwa Wundversorgung, Injektionen oder Katheterwechsel).
(3) Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn Sie sich kurzfristig nicht mehr selbst versorgen können (etwa nach einer Operation oder Behandlung im Krankenhaus).
Wir erstatten die Kosten bis zu dem Betrag, den der Pflegedienst nach der Vergütungsvereinbarung nach § 132 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verlangen kann.
Dafür müssen diese Voraussetzungen alle erfüllt sein:
(1) Sie müssen auf die häusliche Kranken-Pflege durch eine geeignete Pflegefachkraft angewiesen sein. Das heißt: Sie können nicht durch einen Mitbewohner oder Ihre Familie gepflegt und versorgt werden.
(2) Die häusliche Kranken-Pflege muss ärztlich verordnet sein.
(3) Ihr Pflegedienst hat einen Vertrag nach § 132 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Medizinische Rehabilitation (auch Anschluss-Heilbehandlung) - 100 Prozent der Kosten bis zum Höchstbetrag.
Bei einer medizinischen Rehabilitation (Reha) nach § 40 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erstatten wir die Kosten der Reha-Einrichtung für:
(1) ärztliche Leistungen.
(2) Arznei- und Heilmittel.
(3) Beratungen und Schulungen.
Der Anspruch gegenüber anderen Leistungsträgern (etwa Renten- oder Unfallversicherung) geht unserer Erstattung vor. Wir zahlen den Rest, der danach verbleibt.
Wir erstatten bis zu 150 Prozent der Kosten, welche die gesetzliche Krankenversicherung für die Reha-Einrichtung akzeptiert (§ 111 Absatz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), wenn die Einrichtung einen Vertrag mit einem gesetzlichen Reha-Träger hat.
Wenn die Reha-Einrichtung keinen Vertrag mit einem gesetzlichen Reha-Träger hat, nehmen wir die Kosten der Reha-Einrichtung mit einem solchen Vertrag, die am nächsten zu Ihrem Wohnsitz liegt. Davon erstatten wir bis zu 150 Prozent der Kosten, welche die gesetzliche Krankenversicherung dafür akzeptiert.
- einmal innerhalb von 36 Monaten. Wir leisten für die Reha einmal innerhalb von 36 Monaten. Dieser Zeitraum umfasst ambulante Reha und Reha im Krankenhaus. Er gilt nicht, wenn eine erneute Reha vor Ablauf dieser Zeit aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist (etwa bei einer Anschluss-Heilbehandlung).
Palliativ-Versorgung - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für spezialisierte ambulante Palliativ-Versorgung im Sinne des § 37 b Absätze 1 bis 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Wir erstatten die Kosten bis zu dem Betrag, den der Pflegedienst nach der Vergütungsvereinbarung nach § 132 d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verlangen kann.
Dafür müssen diese Voraussetzungen alle erfüllt sein:
(1) Sie leiden an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung, dass dadurch Ihre Lebenserwartung begrenzt ist. Sie benötigen deshalb eine besonders aufwändige Versorgung.
(2) Die Palliativ-Versorgung muss ärztlich verordnet sein.
(3) Der Leistungserbringer hat einen Vertrag nach § 132 d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Psychotherapien - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten Kosten für Psychotherapien durch Ärzte, nicht-ärztliche Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz und Heilpraktiker.
Wenn ein Heilpraktiker behandelt, fallen diese Behandlungen und verordneten Arzneimittel auch unter den Höchstbetrag von 2.000 Euro (bitte vergleichen Sie oben unter "Heilpraktiker-Leistungen").
Soziotherapien - 100 Prozent der Kosten bis zu 120 Stunden je laufende Behandlung.
Wir erstatten Kosten für Therapien nach § 37 a Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Wenn Sie Fragen zur Therapie oder zum Leistungserbringer haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir informieren Sie dann über den Umfang unserer Zahlung und geeignete Leistungserbringer.
Es muss eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Sie sind psychisch schwer krank (etwa Schizophrenie). Sie können deshalb nicht selbst zum Arzt gehen oder die Therapie befolgen.
(2) Sie sollten ins Krankenhaus, was aber krankheitsbedingt nicht möglich ist. Oder: Die Sozio-Therapie vermeidet oder verkürzt einen Krankenhaus-Aufenthalt.
Außerdem muss die Therapie ärztlich verordnet sein und es muss Sie ein geeigneter Leistungserbringer behandeln. Er muss dafür einen Vertrag nach § 132 d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Ambulante Behandlung / Private Krankenversicherung Best70
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