Beim Tarif KrankenhausBest der Krankenzusatzversicherung der Allianz können versicherte Personen den Baustein oder einzelne Tarife fortsetzen – etwa bei Ihrer Kündigung, bei Trennung, Ehescheidung, Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, beim Tod des Versicherungsnehmers oder nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Erfahren Sie, welche Fristen und Voraussetzungen dabei gelten.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Baustein oder können Tarife dieses Bausteins fortgesetzt werden?
(1) Ihre Kündigung
a) Fortsetzung der Krankheitskosten-Tarife
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für einzelne versicherte Personen kündigen, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
b) Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für eine versicherte Person kündigen, steht sowohl Ihnen als auch der betroffenen versicherten Person das Recht zu, die Krankheitskosten-Tarife, soweit sie von der Kündigung erfasst sind, nach Maßgabe des § 204 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
Der Antrag auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung gestellt werden.
(2) Trennung, Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Ein getrennt lebender oder rechtskräftig geschiedener Ehegatte kann seinen Vertragsteil als selbstständige Versicherung fortsetzen. Entsprechendes gilt für den getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Für eine Fortsetzung müssen die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erfüllt sein.
(3) Tod des Versicherungsnehmers
Wenn der Baustein aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers endet, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
(4) Unsere Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Wenn wir den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für einzelne versicherte Personen wegen Zahlungsverzugs wirksam kündigen, haben die versicherten Personen das Recht, die Krankheitskosten-Tarife, soweit sie von der Kündigung erfasst sind, unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers innerhalb von 2 Monaten erklärt werden, nachdem die versicherten Personen Kenntnis von diesem Recht erlangt haben. Der Beitrag muss ab Fortsetzung gezahlt werden.
Wir müssen die versicherten Personen über die Kündigung und ihr Recht zur Fortsetzung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren.
Was bedeutet das konkret?
Endet oder ändert sich der Vertrag, müssen die versicherten Personen ihren Krankheitskostenschutz nicht zwangsläufig verlieren. In verschiedenen Situationen – etwa bei einer Kündigung, bei Trennung oder Scheidung, beim Tod des Versicherungsnehmers oder bei einer Kündigung durch den Versicherer wegen Zahlungsverzugs – besteht die Möglichkeit, den Schutz weiterzuführen. Wichtig ist dabei, die vorgesehene Frist einzuhalten und, wo gefordert, den künftigen Versicherungsnehmer zu benennen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich die Fortsetzung erklären?
In den beschriebenen Fällen beträgt die Frist jeweils 2 Monate – bei Ihrer Kündigung ab der Kündigung, beim Tod des Versicherungsnehmers ab dem Tod, und bei unserer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ab dem Zeitpunkt, zu dem die versicherten Personen Kenntnis von diesem Recht erlangt haben.
Kann ich den Tarif in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln?
Ja. Wenn Sie den Baustein oder Tarife für eine versicherte Person kündigen, können sowohl Sie als auch die betroffene versicherte Person die Krankheitskosten-Tarife nach § 204 Absatz 4 VVG in Form einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung gestellt werden.
Was gilt bei Trennung oder Scheidung?
Ein getrennt lebender oder rechtskräftig geschiedener Ehegatte kann seinen Vertragsteil als selbstständige Versicherung fortsetzen. Das Gleiche gilt für den getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Voraussetzung ist die Versicherungsfähigkeit nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2).
Was passiert beim Tod des Versicherungsnehmers?
Endet der Baustein durch den Tod des Versicherungsnehmers, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod erfolgen.
Werde ich über mein Fortsetzungsrecht bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs informiert?
Ja. Bei einer wirksamen Kündigung wegen Zahlungsverzugs müssen die versicherten Personen über die Kündigung und ihr Recht zur Fortsetzung in Textform informiert werden – zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail. Ab Fortsetzung ist der Beitrag zu zahlen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022