Im Tarif Plus70 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten hinsichtlich eines Tarifwechsels die folgenden Regelungen:
Sie können nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz den Versicherungsschutz ändern. Eine Umstellung in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist aber ausgeschlossen.
Wenn Sie nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz in den Tarif MeinGesundheitsschutz Plus 70 gewechselt sind, berücksichtigen wir das wie folgt:
(1) Wir rechnen die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif auf die Dauer der Höchstbeträge an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Plus 70 vereinbart sind.
(2) Wir rechnen die Leistungen, die wir im bisherigen Tarif erbracht haben, auf die Kostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Plus 70 vereinbart sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Tarifwechselrecht / Private Krankenversicherung Plus70
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