Beim Tarif Plus70 der privaten Krankenversicherung der Allianz können Sie Ihren Versicherungsschutz nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz ändern, wobei eine Umstellung in den Notlagentarif ausgeschlossen ist. Beim Wechsel in MeinGesundheitsschutz Plus 70 werden bisherige Versicherungsdauer und erbrachte Leistungen auf die vereinbarten Höchstbeträge angerechnet.
Sie können nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz den Versicherungsschutz ändern. Eine Umstellung in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist aber ausgeschlossen.
Wenn Sie nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz in den Tarif MeinGesundheitsschutz Plus 70 gewechselt sind, berücksichtigen wir das wie folgt:
- Wir rechnen die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif auf die Dauer der Höchstbeträge an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Plus 70 vereinbart sind.
- Wir rechnen die Leistungen, die wir im bisherigen Tarif erbracht haben, auf die Kostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Plus 70 vereinbart sind.
Was bedeutet das konkret?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu wechseln. Ein Wechsel in den Notlagentarif ist hierbei jedoch nicht möglich. Wechseln Sie in den Tarif MeinGesundheitsschutz Plus 70, wird berücksichtigt, wie lange Sie bereits im bisherigen Tarif versichert waren und welche Leistungen Sie dort bereits erhalten haben. Diese Zeiten und Leistungen werden auf die im neuen Tarif geltenden Höchstbeträge angerechnet.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Versicherungsschutz im Tarif Plus70 ändern?
Ja, Sie können den Versicherungsschutz nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz ändern.
Ist ein Wechsel in den Notlagentarif möglich?
Nein. Eine Umstellung in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ausgeschlossen.
Was passiert mit meiner bisherigen Versicherungsdauer beim Wechsel in MeinGesundheitsschutz Plus 70?
Die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif wird auf die Dauer der Höchstbeträge angerechnet, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Plus 70 vereinbart sind.
Werden bereits erbrachte Leistungen beim Tarifwechsel berücksichtigt?
Ja. Die im bisherigen Tarif erbrachten Leistungen werden auf die Kostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen angerechnet, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Plus 70 vereinbart sind.