Beim Tarif Plus70 der privaten Krankenversicherung der Allianz können Sie beim Wechsel zu einer neuen Krankheitskosten-Vollversicherung verlangen, dass die Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des Übertragungswerts an den neuen Versicherer übertragen wird.
Regelung zum Anspruch auf den Übertragungswert:
Wenn Sie kündigen und gleichzeitig woanders eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) abschließen, haben Sie folgenden Anspruch:
- Sie können verlangen, dass die Alterungsrückstellung für die versicherte Person an den neuen Versicherer übertragen wird.
- Die Übertragung erfolgt in Höhe des Übertragungswerts nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungsaufsichtsgesetz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wechseln Sie zu einem anderen Versicherer und schließen dort eine neue Vollversicherung ab, muss der bereits angesparte Anteil Ihrer Alterungsrückstellung nicht verloren gehen. Sie können verlangen, dass dieser Betrag – der sogenannte Übertragungswert – an den neuen Versicherer weitergegeben wird.
Häufige Fragen
Wann habe ich Anspruch auf den Übertragungswert?
Wenn Sie kündigen und gleichzeitig woanders eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung nach § 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz abschließen.
Was kann ich vom Versicherer verlangen?
Sie können verlangen, dass die Alterungsrückstellung für die versicherte Person an den neuen Versicherer übertragen wird.
In welcher Höhe wird die Alterungsrückstellung übertragen?
In Höhe des Übertragungswerts nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungsaufsichtsgesetz.
Für wen gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Tarif Plus70 der privaten Krankenversicherung der Allianz.