Im Tarif Zahn90 der privaten Krankenversicherung der Allianz haben Sie als Vertragspartner Anspruch auf die Versicherungsleistungen, während sich die Regelungen auf die versicherte Person beziehen. Erfahren Sie, warum Geldleistungen nicht pfändbar sind und was bei einer Abtretung der Ansprüche an Dritte zu beachten ist.
Anspruchsberechtigung:
Sie als unser Vertragspartner haben Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Regelungen über unsere Leistungen beziehen sich jedoch auf die versicherte Person. Anspruchsberechtigt bleiben aber Sie.
Pfändbarkeit:
Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Abtretung an Dritte:
Sofern Sie Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtreten, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Nachweis der Abtretung:
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer bleiben Sie derjenige, der Anspruch auf die Leistungen hat – auch dann, wenn sich die Leistungen selbst auf die versicherte Person beziehen. Geldleistungen können Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht durch Pfändung entzogen werden. Möchten Sie Ihre Ansprüche auf jemand anderen übertragen (abtreten), sollten Sie den Versicherer zeitnah informieren; dafür genügt in der Regel bereits eine Kopie oder ein Foto der Abtretungsurkunde. Ohne eine solche Anzeige kann der Versicherer weiterhin mit befreiender Wirkung an Sie zahlen.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Tarif Zahn90?
Sie als Vertragspartner haben Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Regelungen über die Leistungen beziehen sich zwar auf die versicherte Person, anspruchsberechtigt bleiben aber Sie.
Sind meine Ansprüche auf Geldleistungen pfändbar?
Nein. Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Was muss ich bei einer Abtretung meiner Ansprüche an Dritte beachten?
Sofern Sie Ihre Ansprüche an Dritte abtreten, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Muss ich das Original der Abtretungsurkunde einreichen?
Nein. Regelmäßig wird nicht das Original benötigt. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Was gilt, wenn die Abtretung noch nicht angezeigt wurde?
Solange die Abtretung nicht angezeigt worden ist, muss der Versicherer nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall kann die Forderung weiterhin erfüllt werden, indem an Sie geleistet wird.