Im Tarif Zahn90 der privaten Krankenversicherung der Allianz erfahren Sie, wie Sie Ihren Vertrag wirksam kündigen: in Textform, mit den geltenden Fristen und Nachweispflichten sowie den Sonderrechten bei gesetzlicher Versicherungspflicht, Beitragserhöhungen und Gegenkündigung.
Im Tarif Zahn90 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten hinsichtlich der Kündigung folgende Bestimmungen:
Wir haben kein ordentliches Kündigungsrecht. Sie können folgendermaßen kündigen:
Form und Rechtzeitigkeit sowie Information der versicherten Person:
- Sie müssen in Textform (etwa Brief, Fax, E-Mail) kündigen. Mündlich oder telefonisch reicht nicht aus.
- Wenn Sie eine Kündigungsfrist oder Frist für einen Nachweis verpassen, ist die Kündigung unwirksam.
- Kündigen Sie den Vertrag für eine versicherte Person, ist dies nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die versicherte Person davon weiß.
Gesetzliche Krankenversicherung oder Heilfürsorge:
- Sie können für eine versicherte Person kündigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird. Der Vertrag endet rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht.
- Dazu müssen wir Ihre Kündigung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erhalten.
- Wenn wir Sie hierzu auffordern, müssen Sie die Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt unserer Aufforderung in Textform (etwa Brief, Fax, E-Mail) nachweisen.
- Wenn wir den Nachweis erst später bekommen und Sie dafür nichts können, ist Ihre Kündigung aber wirksam.
- Kündigen Sie erst nach 3 Monaten, endet der Vertrag mit Ablauf des Monats, in dem Sie uns den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen.
In den folgenden Fällen haben Sie das gleiche Kündigungsrecht:
- (1) gesetzlicher Anspruch auf Familienversicherung.
- (2) Anspruch auf Heilfürsorge.
Ordentliche Kündigung:
- Sie können die Kündigung auf einzelne versicherte Personen beschränken.
- Wir müssen Ihre Kündigung spätestens am 30. September des Kalenderjahrs erhalten, zu dessen Ende Sie kündigen wollen.
- Sie können frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahrs kündigen (2-jährige Mindestlaufzeit). Danach können Sie zu jedem Jahresende kündigen.
- Wir rechnen bei einem Tarifwechsel die Dauer der vorherigen Versicherung auf die Mindestlaufzeit an.
Altersbedingte Beitragsänderung:
- Wenn sich der Beitrag wegen des Alters erhöht, können Sie für die Person kündigen, für die Sie mehr zahlen müssen.
- Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach der Beitragserhöhung erhalten.
- Der Vertrag endet zu dem Termin, ab dem Sie mehr zahlen müssen.
Erhöhung von Beitrag oder Risikozuschlag sowie Minderung unserer Leistungen:
Erhöhen wir den Beitrag oder einen Risikozuschlag wegen einer Änderung von Rechnungsgrundlagen, können Sie für die Person kündigen, für die Sie mehr zahlen müssen. Sie können auch kündigen, wenn wir den Umfang des Versicherungsschutzes verringern. In beiden Fällen gilt:
- (1) Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten erhalten, nachdem wir Ihnen die Vertragsänderung mitgeteilt haben.
- (2) Der Vertrag endet zu dem Tag, an dem die Vertragsänderung (Beitragserhöhung oder Leistungsminderung) wirksam wird.
Ihr Recht auf Gegenkündigung:
- Wenn wir nur für eine versicherte Person anfechten, zurücktreten oder außerordentlich kündigen, haben Sie ein Kündigungsrecht. Sie können damit die Aufhebung aller Verträge bei uns verlangen.
- Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach unserer Vertragserklärung erhalten.
- Wenn wir angefochten haben oder zurückgetreten sind, heben wir die Verträge zum Ende des Monats auf, in dem Sie unsere Erklärung erhalten haben.
- Bei außerordentlicher Kündigung enden die Verträge zu dem Zeitpunkt, zu dem unsere Kündigung wirksam wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Eine Kündigung im Tarif Zahn90 funktioniert nur schriftlich in Textform – ein Anruf genügt nicht. Neben der ordentlichen Kündigung zum Jahresende nach einer Mindestlaufzeit gibt es mehrere Sonderrechte: etwa wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtig werden, wenn sich Ihr Beitrag erhöht oder Leistungen verringert werden. Für jedes dieser Rechte gelten eigene Fristen. Werden diese versäumt oder wird die betroffene versicherte Person nicht über die Kündigung informiert, ist die Kündigung unwirksam.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich kündigen?
Die Kündigung muss in Textform erfolgen, etwa per Brief, Fax oder E-Mail. Eine mündliche oder telefonische Kündigung reicht nicht aus.
Bis wann kann ich ordentlich kündigen?
Ihre Kündigung muss spätestens am 30. September des Kalenderjahrs eingehen, zu dessen Ende Sie kündigen wollen. Frühestens ist eine Kündigung zum Ende des zweiten Kalenderjahrs möglich (2-jährige Mindestlaufzeit), danach zu jedem Jahresende.
Kann ich kündigen, wenn ich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtig werde?
Ja. Der Vertrag endet dann rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht, wenn Ihre Kündigung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht eingeht. Das gleiche Recht gilt bei gesetzlichem Anspruch auf Familienversicherung sowie bei Anspruch auf Heilfürsorge.
Was kann ich tun, wenn sich mein Beitrag erhöht?
Bei einer altersbedingten Beitragserhöhung oder einer Erhöhung von Beitrag bzw. Risikozuschlag wegen geänderter Rechnungsgrundlagen können Sie für die betroffene Person kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Erhöhung bzw. nach Mitteilung der Vertragsänderung eingehen.
Muss die versicherte Person von meiner Kündigung wissen?
Ja. Kündigen Sie den Vertrag für eine versicherte Person, ist die Kündigung nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die versicherte Person davon weiß.