Im Zahntarif Zahn75 der Allianz Private Krankenversicherung erhalten Versicherte bei Leistungsfreiheit jährlich 10 Prozent ihres Vorjahresbeitrags garantiert zurück. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wann ausgezahlt wird und in welchen Fällen die Rückerstattung ausgeschlossen ist.
Im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten hinsichtlich der garantierten Beitragsrückerstattung folgende Regelungen:
Höhe der Rückerstattung:
Wir zahlen Ihnen jährlich 10 Prozent des Beitrags zurück, den Sie für die versicherte Person im vorangegangenen Kalenderjahr für diesen Tarif gezahlt haben.
- Dabei berücksichtigen wir den gesetzlichen Beitragszuschlag nicht.
- Wenn Sie eine garantierte Beitragsentlastung im Alter vereinbart haben, berücksichtigen wir auch den Zusatzbetrag dafür nicht.
Auszahlung:
Wir zahlen die Beitragsrückerstattung nach dem 30. Juni des Folgejahrs aus.
Voraussetzungen:
Die Beitragsrückerstattung setzt voraus, dass wir für die versicherte Person aus der Krankheitskosten-Versicherung für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr keine Leistungen erbracht haben.
Davon ausgenommen sind Leistungen, die Sie über "MeinVorsorgeprogramm" in Anspruch genommen haben.
Außerdem muss für die versicherte Person am 30. Juni des Folgejahrs bei uns noch eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) bestehen. Wir zahlen jedoch auch, wenn diese zwischen dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahrs und dem 30. Juni des Folgejahrs endet, weil die versicherte Person stirbt oder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird.
Die Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen, wenn:
- der Tarif im vorangegangenen Kalenderjahr auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt war.
- Sie bis zum 30. Juni des Folgejahrs mit der Zahlung des Beitrags für die versicherte Person, den verzugsbedingten Zinsen oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im Tarif Zahn75 ein ganzes Kalenderjahr lang keine Leistungen aus der Krankheitskosten-Versicherung in Anspruch nehmen, bekommen Sie einen Teil Ihres gezahlten Beitrags zurück. Bestimmte Vorsorgeleistungen über „MeinVorsorgeprogramm“ zählen dabei nicht als Leistung. Die Rückzahlung erfolgt im Folgejahr, sofern Ihre Vollversicherung noch besteht und keine Beitragsrückstände bestehen. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung im Tarif Zahn75?
Sie beträgt jährlich 10 Prozent des Beitrags, den Sie im vorangegangenen Kalenderjahr für die versicherte Person für diesen Tarif gezahlt haben. Der gesetzliche Beitragszuschlag und – falls vereinbart – der Zusatzbetrag für die garantierte Beitragsentlastung im Alter werden dabei nicht berücksichtigt.
Wann wird die Beitragsrückerstattung ausgezahlt?
Die Beitragsrückerstattung wird nach dem 30. Juni des Folgejahrs ausgezahlt.
Welche Voraussetzung gilt für die Leistungsfreiheit?
Für die versicherte Person dürfen aus der Krankheitskosten-Versicherung für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr keine Leistungen erbracht worden sein. Ausgenommen sind Leistungen, die über „MeinVorsorgeprogramm“ in Anspruch genommen wurden.
In welchen Fällen ist die Beitragsrückerstattung ausgeschlossen?
Sie ist ausgeschlossen, wenn der Tarif im vorangegangenen Kalenderjahr auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt war oder wenn Sie bis zum 30. Juni des Folgejahrs mit der Zahlung des Beitrags, der verzugsbedingten Zinsen oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Muss die Vollversicherung noch bestehen, um die Rückerstattung zu erhalten?
Am 30. Juni des Folgejahrs muss noch eine Krankheitskosten-Vollversicherung bestehen. Es wird jedoch auch gezahlt, wenn diese zwischen dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahrs und dem 30. Juni des Folgejahrs endet, weil die versicherte Person stirbt oder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird.