Die Allianz erstattet in ihrer Privaten Krankenversicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn Sie Ihren Haushalt wegen Krankenhausaufenthalt, Reha, Kur, häuslicher Krankenpflege, schwerer Krankheit oder Schwangerschaft nicht weiterführen können – mit bis zu 100 Prozent der Kosten bis 100 Euro täglich und je nach Voraussetzung bis zu 30 oder 180 Tagen im Kalenderjahr.
Im Tarif Best70 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten hinsichtlich der Haushaltshilfe folgende Regelungen.
Unsere Zahlung:
- 100 Prozent der Kosten bis 100 Euro täglich.
- bis zu 30 Tage im Kalenderjahr.
Wir erstatten die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn es Ihnen nicht möglich ist, Ihren Haushalt weiterzuführen wegen:
- eines Krankenhaus-Aufenthalts.
- einer medizinischen Reha (auch Anschluss-Heilbehandlung).
- einer Kur-Behandlung. Dazu gehören auch Kuren für Mütter und Väter.
- häuslicher Kranken-Pflege.
Dafür müssen diese Voraussetzungen alle erfüllt sein:
- Keine andere Person im selben Haushalt kann diesen weiterführen.
- In Ihrem Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht 12 Jahre alt oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Leistungsumfang:
- 100 Prozent der Kosten bis 100 Euro täglich.
- bis zu 30 Tage im Kalenderjahr.
- bis zu 180 Tage im Kalenderjahr, wenn die besondere Voraussetzung erfüllt ist.
Außerdem erstatten wir Ihnen die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn es Ihnen aus den folgenden Gründen nicht möglich ist, Ihren Haushalt weiterzuführen:
- wegen schwerer Krankheit und akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhaus-Aufenthalt.
Dafür müssen diese Voraussetzungen alle erfüllt sein:
- Keine andere Person im selben Haushalt kann diesen weiterführen.
- Sie sind nicht pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
Wir leisten bis zu 180 Tage im Kalenderjahr, wenn in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht 12 Jahre alt oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das gilt auch dann, wenn Sie pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind.
Dabei erstatten wir 100 Prozent der Kosten bis 100 Euro täglich.
Wir erstatten Ihnen auch die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn es Ihnen nicht möglich ist, Ihren Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung weiterzuführen. Wir leisten, wenn keine andere Person im selben Haushalt diesen weiterführen kann.
In allen Fällen sind verwandte oder verschwägerte Angehörige bis zum zweiten Grad keine Haushaltshilfe.
In allen Fällen benötigen wir eine Bestätigung des Arztes, dass es Ihnen aus den genannten Gründen nicht möglich ist, Ihren Haushalt weiterzuführen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihren Haushalt vorübergehend nicht selbst versorgen können – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, während einer Reha oder Kur, bei häuslicher Pflege, schwerer Krankheit oder rund um eine Geburt – übernimmt die Versicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass niemand im gemeinsamen Haushalt einspringen kann. Lebt ein junges oder auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, kann die Leistung länger gezahlt werden. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Werte und Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Erstattung für eine Haushaltshilfe?
Erstattet werden 100 Prozent der Kosten bis 100 Euro täglich.
Für wie viele Tage im Jahr wird gezahlt?
Grundsätzlich bis zu 30 Tage im Kalenderjahr. Ist die besondere Voraussetzung erfüllt – etwa wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist – sind es bis zu 180 Tage im Kalenderjahr.
In welchen Situationen wird die Haushaltshilfe erstattet?
Bei Krankenhaus-Aufenthalt, medizinischer Reha (auch Anschluss-Heilbehandlung), Kur-Behandlung (auch Kuren für Mütter und Väter), häuslicher Kranken-Pflege, schwerer Krankheit und akuter Verschlimmerung einer Krankheit sowie wegen Schwangerschaft oder Entbindung – jeweils wenn keine andere Person im selben Haushalt diesen weiterführen kann.
Können Angehörige als Haushaltshilfe abgerechnet werden?
Nein. In allen Fällen sind verwandte oder verschwägerte Angehörige bis zum zweiten Grad keine Haushaltshilfe.
Welche Nachweise werden benötigt?
In allen Fällen wird eine Bestätigung des Arztes benötigt, dass es Ihnen aus den genannten Gründen nicht möglich ist, Ihren Haushalt weiterzuführen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024