Im Tarif Plus70 der privaten Krankenversicherung der Allianz können Sie eine vorübergehende Beitragsbefreiung verlangen – etwa bei Bezug von Elterngeld, während der Elternzeit oder für ein neu versichertes Kind. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wann die Befreiung ausgeschlossen ist und wie lange sie andauert.
Im Tarif Plus70 der privaten Krankenversicherung der Allianz besteht hinsichtlich des Rechts auf Beitragsbefreiung folgende Regelung.
Beitragsbefreiung bei Bezug von Elterngeld oder Elternzeit
In den folgenden Fällen können Sie für die versicherte Person eine vorübergehende Beitragsbefreiung verlangen:
- (1) Diese Person bezieht Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Oder:
- (2) Sie nimmt Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, hat jedoch für die gesamte Dauer der Elternzeit keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies gilt bis längstens 24 Monate nach der Geburt des Kindes.
Die vorübergehende Beitragsbefreiung bedeutet, dass Sie in dieser Zeit keine Beiträge für den Tarif zahlen müssen. Dazu gehört auch der gesetzliche Beitragszuschlag. Wenn Sie eine garantierte Beitragsentlastung im Alter vereinbart haben, müssen Sie jedoch den monatlichen Zusatzbetrag für die Entlastung weiterzahlen. Außerdem behalten Sie auch während der Beitragsbefreiung Ihren vollen Anspruch auf die Leistungen.
Das Recht auf Beitragsbefreiung setzt voraus, dass für die versicherte Person mindestens 8 Monate ununterbrochen bei uns eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) besteht. Diese muss das Recht auf Beitragsbefreiung vorsehen. Der 8-Monats-Zeitraum muss bei Geburt des Kindes, für das Elterngeld bezogen oder Elternzeit genommen wird, vollendet sein.
Die Beitragsbefreiung ist ausgeschlossen, wenn
- (1) der Tarif auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt ist.
- (2) Sie mit der Zahlung des Beitrags für die versicherte Person, des verzugsbedingten Säumniszuschlags oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Die Beitragsbefreiung gilt ab dem Monat, der auf den Beginn des Bezugs des Elterngelds oder der Elternzeit folgt. Beziehen Sie das Elterngeld bereits ab dem Ersten eines Monats oder beginnt Ihre Elternzeit an einem solchen Tag, gilt die Beitragsbefreiung bereits ab diesem Monat. Sie endet spätestens zum Ende des Monats, für den das Elterngeld letztmalig gezahlt wird oder in dem die Elternzeit endet. Sie müssen ab dem nächsten Monat den dann gültigen Beitrag zahlen.
Sie können die Beitragsbefreiung bei jedem Kind, für das Elterngeld bezogen oder Elternzeit genommen wird, insgesamt für längstens 6 Monate verlangen. Das gilt auch, wenn die Beitragsbefreiung mehrfach vereinbart wird. Wenn Sie Zwillinge oder Mehrlinge haben, können Sie die Beitragsbefreiung wie für ein Kind verlangen.
Beitragsbefreiung bei Versicherung von Kindern
Wenn Sie ein Kind nach Ziffer 6.2 in diesem Tarif versichern, können Sie für dieses eine vorübergehende Beitragsbefreiung verlangen. Das bedeutet:
- (1) Sie müssen in dieser Zeit keine Beiträge für den Tarif des Kindes zahlen.
- (2) Sie behalten auch während der Beitragsbefreiung Ihren vollen Anspruch auf die Leistungen.
Die Beitragsbefreiung ist ausgeschlossen, wenn
- (1) der Tarif auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt ist.
- (2) Sie mit der Zahlung des Beitrags für den versicherten Elternteil, des verzugsbedingten Säumniszuschlags oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Die Beitragsbefreiung gilt für den Monat, in dem das Kind (auch das Adoptivkind) geboren wurde, sowie die darauffolgenden 6 Monate. Ab dem siebten Monat, der auf die Geburt folgt, müssen Sie den dann gültigen Beitrag für das Kind zahlen.
Beitragsänderungen während der Beitragsbefreiung
Beitragsänderungen werden auch während der Zeit der Beitragsbefreiung wirksam. Das bedeutet:
- (1) Der Beitrag ändert sich zum gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Sie müssen den geänderten Beitrag aber erst nach dem Ende der Beitragsbefreiung zahlen.
- (2) Soweit Kündigungsrechte daran anknüpfen, dass Sie zu dem Zeitpunkt kündigen können, zu dem Sie mehr zahlen müssen, bezieht sich dies auf den Zeitpunkt, zu dem die Beitragsänderung vertraglich wirksam wird.
Was bedeutet das konkret?
Rund um die Geburt eines Kindes können Sie bei diesem Tarif für eine begrenzte Zeit von der Beitragszahlung befreit werden – sei es, weil Sie Elterngeld beziehen oder Elternzeit nehmen, oder weil Sie ein neues Kind mitversichern. Während dieser Zeit bleibt Ihr Leistungsanspruch bestehen. Bestimmte Voraussetzungen und Ausschlüsse sind dabei zu beachten, und Beitragsänderungen laufen im Hintergrund weiter.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich mich bei Elterngeld oder Elternzeit von den Beiträgen befreien lassen?
Sie können die Beitragsbefreiung bei jedem Kind, für das Elterngeld bezogen oder Elternzeit genommen wird, insgesamt für längstens 6 Monate verlangen. Bei Zwillingen oder Mehrlingen gilt die Befreiung wie für ein Kind.
Welche Voraussetzung muss für die Beitragsbefreiung bei Elterngeld oder Elternzeit erfüllt sein?
Für die versicherte Person muss mindestens 8 Monate ununterbrochen eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) bestehen, die das Recht auf Beitragsbefreiung vorsieht. Dieser 8-Monats-Zeitraum muss bei Geburt des Kindes vollendet sein.
Bleibt mein Leistungsanspruch während der Beitragsbefreiung erhalten?
Ja, Sie behalten auch während der Beitragsbefreiung Ihren vollen Anspruch auf die Leistungen.
Wann ist die Beitragsbefreiung ausgeschlossen?
Sie ist ausgeschlossen, wenn der Tarif auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt ist oder wenn Sie mit der Zahlung des Beitrags, des verzugsbedingten Säumniszuschlags oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Für welchen Zeitraum gilt die Beitragsbefreiung bei einem neu versicherten Kind?
Sie gilt für den Monat, in dem das Kind (auch das Adoptivkind) geboren wurde, sowie die darauffolgenden 6 Monate. Ab dem siebten Monat nach der Geburt ist der dann gültige Beitrag für das Kind zu zahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024