Im Tarif Plus70 der privaten Krankenversicherung der Allianz erhalten Sie jährlich 10 Prozent des im Vorjahr gezahlten Beitrags zurück, sofern für die versicherte Person keine Leistungen aus der Krankheitskosten-Versicherung erbracht wurden. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wann ausgezahlt wird und in welchen Fällen die Rückerstattung ausgeschlossen ist.
Im Tarif Plus70 der privaten Krankenversicherung der Allianz gilt hinsichtlich der garantierten Beitragsrückerstattung Folgendes:
Wir zahlen Ihnen jährlich 10 Prozent des Beitrags zurück, den Sie für die versicherte Person im vorangegangenen Kalenderjahr für diesen Tarif gezahlt haben. Dabei berücksichtigen wir den gesetzlichen Beitragszuschlag nicht. Wenn Sie eine garantierte Beitragsentlastung im Alter vereinbart haben, berücksichtigen wir auch den Zusatzbetrag dafür nicht.
Wir zahlen die Beitragsrückerstattung nach dem 30. Juni des Folgejahrs aus.
Voraussetzungen für die Beitragsrückerstattung:
- Wir haben für die versicherte Person aus der Krankheitskosten-Versicherung für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr keine Leistungen erbracht. Davon ausgenommen sind Leistungen, die Sie über „MeinVorsorgeprogramm“ in Anspruch genommen haben.
- Für die versicherte Person besteht am 30. Juni des Folgejahrs bei uns noch eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz).
Wir zahlen jedoch auch, wenn diese Krankheitskosten-Vollversicherung zwischen dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahrs und dem 30. Juni des Folgejahrs endet, weil die versicherte Person stirbt oder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird.
Die Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen, wenn:
- der Tarif im vorangegangenen Kalenderjahr auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt war.
- Sie bis zum 30. Juni des Folgejahrs mit der Zahlung des Beitrags für die versicherte Person, des verzugsbedingten Säumniszuschlags oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn für eine versicherte Person im gesamten Vorjahr keine Leistungen aus der Krankheitskosten-Versicherung abgerechnet wurden, gibt die Allianz einen Teil des gezahlten Beitrags zurück. Die Auszahlung erfolgt im Folgejahr nach dem 30. Juni, sofern die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind und keiner der genannten Ausschlussgründe vorliegt. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Tarifregelungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung im Tarif Plus70?
Sie erhalten jährlich 10 Prozent des Beitrags zurück, den Sie für die versicherte Person im vorangegangenen Kalenderjahr für diesen Tarif gezahlt haben. Der gesetzliche Beitragszuschlag und der Zusatzbetrag für eine garantierte Beitragsentlastung im Alter werden dabei nicht berücksichtigt.
Wann wird die Beitragsrückerstattung ausgezahlt?
Die Beitragsrückerstattung wird nach dem 30. Juni des Folgejahrs ausgezahlt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für die versicherte Person dürfen im gesamten vorangegangenen Kalenderjahr keine Leistungen aus der Krankheitskosten-Versicherung erbracht worden sein – ausgenommen Leistungen über „MeinVorsorgeprogramm“. Außerdem muss am 30. Juni des Folgejahrs noch eine Krankheitskosten-Vollversicherung nach § 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz bestehen.
Wird trotzdem gezahlt, wenn die Versicherung vorher endet?
Ja, wir zahlen auch, wenn die Krankheitskosten-Vollversicherung zwischen dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahrs und dem 30. Juni des Folgejahrs endet, weil die versicherte Person stirbt oder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird.
In welchen Fällen ist die Beitragsrückerstattung ausgeschlossen?
Die Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen, wenn der Tarif im vorangegangenen Kalenderjahr auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt war oder wenn Sie bis zum 30. Juni des Folgejahrs mit der Zahlung des Beitrags, des verzugsbedingten Säumniszuschlags oder von Beitreibungskosten im Rückstand sind.