Beim Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz können versicherte Personen ihren Vertrag in vielen Situationen fortsetzen: nach einer Kündigung, beim Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, bei Vertragstrennung, nach dem Tod des Versicherungsnehmers, bei einem Wegzug ins Ausland oder bei der Rückkehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche Fristen und Bedingungen dabei gelten, erfahren Sie hier.
Fortsetzung nach Ihrer Kündigung
Wenn Sie für einzelne versicherte Personen kündigen, können diese den Vertrag fortsetzen. Dazu müssen sie uns innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung den neuen Vertragspartner nennen.
Wenn Sie für eine versicherte Person kündigen, können Sie beide den Vertrag nach § 204 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz als Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Die Mitteilung müssen wir innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Kündigung erhalten.
Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung oder Heilfürsorge
Bei einer Kündigung nach Ziffer 8.1.2 können Sie den Versicherungsschutz in eine Zusatzversicherung umstellen. Das Recht umfasst einen Tarif mit den gleichen Leistungsbereichen wie dieser Tarif.
Wir rechnen erworbene Rechte (etwa Gesundheitszustand) und die Alterungsrückstellung wie bei einem Tarifwechsel an. Für höhere oder umfassendere Leistungen des anderen Vertrags dürfen wir einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss und Wartezeiten verlangen. Hierfür gelten unsere Grundsätze für die Risikobewertung.
Sie können die Umstellung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der gesetzlichen Absicherung verlangen. Sie können auch später umstellen. Das setzt voraus, dass Sie später als 3 Monate nach Beginn der gesetzlichen Absicherung kündigen. Dann müssen Sie zusammen mit der Kündigung umstellen.
Wir stellen den Versicherungsschutz jeweils zu dem Zeitpunkt um, zu dem dieser Tarif beendet wird.
Vertragstrennung
Wenn Sie den Vertrag für eine andere Person abgeschlossen haben, hat diese Person das Recht, ihren Vertrag selbst fortzusetzen. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person voll geschäftsfähig ist.
Tod des Versicherungsnehmers
Stirbt der Versicherungsnehmer, können die versicherten Personen den Vertrag fortsetzen. Dazu müssen sie uns innerhalb von 2 Monaten den neuen Vertragspartner nennen. Die Frist beginnt mit dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers.
Fortsetzung nach Wegzug
Zieht die versicherte Person aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum weg, können Sie mit uns vor dem Wegzug eine Fortsetzung nach Ziffer 2.10 vereinbaren. Das gilt auch, wenn Sie in ein europäisches Land ziehen, das nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört. Dazu zählt etwa die Schweiz.
Alternativ können wir vereinbaren, dass der Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortgesetzt wird.
Rückkehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn die versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein soll und diese Versicherung nicht zustande kommt oder vor der erforderlichen Vorversicherungszeit endet, gilt:
Sie und die versicherte Person können nach § 5 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch die Versicherung bei uns wieder neu abschließen.
Das Recht auf Neuabschluss bedeutet vor allem:
- Wir nehmen den Antrag an.
- Wir machen keine neue Gesundheitsprüfung.
- Wir rechnen die Alterungsrückstellung an, die im früheren Vertrag gebildet worden ist.
- Es gelten die gleichen Vertragsbedingungen wie zur Zeit Ihrer Kündigung.
Was bedeutet das konkret?
Ein Vertrag im Tarif Zahn100 muss nicht enden, nur weil sich Ihre Lebenssituation ändert. In verschiedenen Fällen – etwa nach einer Kündigung, beim Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, bei einer Trennung des Vertrags, nach dem Tod des Versicherungsnehmers oder bei einem Umzug ins Ausland – können versicherte Personen den Schutz auf ihre Weise fortführen. Wichtig ist, dass Sie die jeweils genannten Fristen einhalten und uns die nötigen Angaben mitteilen. Kehren Sie aus der gesetzlichen Krankenversicherung zurück, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Neuabschluss ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, nach einer Kündigung den neuen Vertragspartner zu nennen?
Wenn Sie für einzelne versicherte Personen kündigen, müssen diese uns innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung den neuen Vertragspartner nennen, um den Vertrag fortzusetzen.
Kann ich beim Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung den Schutz behalten?
Bei einer Kündigung nach Ziffer 8.1.2 können Sie den Versicherungsschutz in eine Zusatzversicherung umstellen. Das Recht umfasst einen Tarif mit den gleichen Leistungsbereichen wie dieser Tarif. Die Umstellung können Sie innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der gesetzlichen Absicherung verlangen.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Stirbt der Versicherungsnehmer, können die versicherten Personen den Vertrag fortsetzen. Dazu müssen sie uns innerhalb von 2 Monaten den neuen Vertragspartner nennen. Die Frist beginnt mit dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers.
Kann ich den Vertrag bei einem Umzug ins Ausland fortsetzen?
Zieht die versicherte Person aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum weg, können Sie mit uns vor dem Wegzug eine Fortsetzung nach Ziffer 2.10 vereinbaren. Das gilt auch bei einem Umzug in ein europäisches Land außerhalb von EU oder EWR, etwa die Schweiz. Alternativ kann eine Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung vereinbart werden.
Ist ein Neuabschluss nach Rückkehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung mit erneuter Gesundheitsprüfung verbunden?
Nein. Beim Recht auf Neuabschluss nach § 5 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nehmen wir den Antrag an, machen keine neue Gesundheitsprüfung, rechnen die im früheren Vertrag gebildete Alterungsrückstellung an und wenden die gleichen Vertragsbedingungen wie zur Zeit Ihrer Kündigung an.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024