Im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten in den ersten drei Versicherungsjahren gestaffelte Höchstbeträge für die Erstattung. So sind im ersten Kalenderjahr bis zu 1.000 Euro, in den ersten zwei Jahren bis zu 1.500 Euro und in den ersten drei Jahren bis zu 2.000 Euro vorgesehen – mit klar geregelten Ausnahmen bei Unfällen und bestimmten Zahnschäden.
Maximale Gesamtbeträge ab Versicherungsbeginn
Alle Leistungen nach diesem Tarif erstatten wir in den ersten 3 Kalenderjahren nach Versicherungsbeginn maximal bis zu diesen Gesamtbeträgen:
- 1.000 Euro während des ersten Kalenderjahrs.
- 1.500 Euro während der ersten 2 Kalenderjahre.
- 2.000 Euro während der ersten 3 Kalenderjahre.
Ausnahmen:
Die maximalen Gesamtbeträge gelten nicht bei einem Unfall. Sie gelten aber, wenn:
- ein Zahn beim Essen geschädigt wird (etwa Biss auf einen Kirschkern).
- herausnehmbarer Zahnersatz beim Reinigen beschädigt wird.
Was bedeutet das konkret?
In der Anfangszeit des Tarifs sind die Erstattungen der Höhe nach gedeckelt. Je nachdem, wie lange der Vertrag schon läuft, gilt eine steigende Obergrenze für die insgesamt erstatteten Leistungen. Bei einem echten Unfall greifen diese Höchstbeträge nicht. Schäden, die etwa beim Essen oder beim Reinigen von herausnehmbarem Zahnersatz entstehen, zählen jedoch weiterhin zu den begrenzten Leistungen.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Leistungsgrenzen in der Anfangszeit?
In den ersten 3 Kalenderjahren nach Versicherungsbeginn werden alle Leistungen des Tarifs maximal bis zu diesen Gesamtbeträgen erstattet: 1.000 Euro im ersten Kalenderjahr, 1.500 Euro in den ersten 2 Kalenderjahren und 2.000 Euro in den ersten 3 Kalenderjahren.
Für welchen Zeitraum gelten die Leistungsgrenzen?
Die Leistungsbegrenzungen gelten für die ersten drei Versicherungsjahre beziehungsweise Kalenderjahre nach Versicherungsbeginn.
Gelten die Höchstbeträge auch bei einem Unfall?
Nein. Die maximalen Gesamtbeträge gelten nicht bei einem Unfall.
Zählen Schäden beim Essen oder beim Reinigen zu den Ausnahmen?
Nein. Die maximalen Gesamtbeträge gelten weiterhin, wenn ein Zahn beim Essen geschädigt wird (etwa Biss auf einen Kirschkern) oder wenn herausnehmbarer Zahnersatz beim Reinigen beschädigt wird.