Wer im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz eine Zahnbehandlung im Ausland benötigt, erhält die ortsüblichen Kosten zu den in Deutschland geltenden Prozentsätzen erstattet – auch bei bereits bestehenden Krankheiten. Dazu kommen ein 24-Stunden-Service, weltweite Zahnarztvermittlung sowie Regelungen zu versicherten Ländern und Aufenthaltsdauern.
Auslandsbehandlungen
Wir erstatten die ortsüblichen Kosten zu den Prozentsätzen, die für eine Behandlung in Deutschland gelten, ohne die Begrenzung auf deutsche Gebührensätze. Es gelten jedoch die maximalen Gesamtbeträge nach Ziffer 2.2.
Wir erstatten auch Kosten für Krankheiten – einschließlich chronische – oder Unfallfolgen, die Sie bereits zu Reisebeginn haben. Das gilt auch dann, wenn sich diese später verschlimmern.
Spezielle Services
Im Versicherungsfall erhalten Sie auf Wunsch folgende Services:
- Wir sind das ganze Kalenderjahr 24 Stunden pro Tag telefonisch für Sie erreichbar.
- Wir nennen und vermitteln Zahnärzte und Kliniken im Ausland.
- Bei einem Krankenhaus-Aufenthalt kontaktieren wir Ihre ausländischen Zahnärzte. Wir übersetzen die Angaben zur Krankheit und die therapeutischen Maßnahmen in allen gängigen Welt-Sprachen.
- Wir beauftragen einen Zahnarzt. Er stellt Kontakt zwischen Ihrem Zahnarzt und Ihren ausländischen Zahnärzten her. Bei einem Krankenhaus-Aufenthalt sorgen wir für den Informationsaustausch zwischen ihnen. Dabei kommunizieren wir in allen gängigen Welt-Sprachen.
- Wir informieren Ihre Angehörigen.
- Wir garantieren dem Krankenhaus, was wir zahlen. Wir zahlen direkt an das Krankenhaus und seine Zahnärzte.
Versicherte Länder
Europa: Wir zahlen für Leistungen in ganz Europa.
Nichteuropäische Länder: Wir zahlen bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu 12 Monaten in außereuropäischen Staaten. Wenn Sie aus medizinischen Gründen länger behandelt werden müssen, zahlen wir, bis Sie wieder zurückreisen können, ohne Ihre Gesundheit zu gefährden.
Wenn Sie aus anderen Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben (etwa Flugausfälle wegen Pandemie), nicht nach Hause zurückkehren können, zahlen wir auch, bis Sie zurückreisen können.
Wir zahlen auch für längere Aufenthalte. Sie können von uns verlangen, dass wir den Versicherungsschutz um bis zu weitere 10 Jahre verlängern. Eine solche Verlängerung vereinbaren wir mit Ihnen gesondert. Dabei kann auch vereinbart werden, dass wir für längere Aufenthalte als 10 Jahre zahlen.
Wir dürfen für die Verlängerung einen Beitragszuschlag verlangen. Die Höhe hängt vom Aufenthaltsland ab. Er endet mit Ablauf der Verlängerung (etwa bei Rückkehr nach Europa).
Für die Verlängerung müssen Sie uns sagen, dass Sie diese wollen, bevor die 12 Monate abgelaufen sind.
Hinweis bei Wegzug
Wenn die versicherte Person aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum wegzieht, vergleichen Sie dazu bitte Ziffer 8.3.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Wenn Sie im Ausland zum Zahnarzt oder ins Krankenhaus müssen, übernimmt der Tarif die vor Ort üblichen Kosten zu denselben Prozentsätzen wie in Deutschland – dabei bleiben die vereinbarten Höchstbeträge maßgeblich. Auch bereits vor der Reise bestehende Beschwerden sind mitversichert. In Europa gilt der Schutz uneingeschränkt, außerhalb Europas grundsätzlich für vorübergehende Aufenthalte, die sich unter bestimmten Voraussetzungen verlängern lassen. Zusätzlich stehen Ihnen rund um die Uhr Services wie Arztvermittlung und Übersetzung zur Verfügung.
Häufige Fragen
Werden Zahnbehandlungen im Ausland erstattet?
Ja. Erstattet werden die ortsüblichen Kosten zu den Prozentsätzen, die für eine Behandlung in Deutschland gelten, ohne Begrenzung auf deutsche Gebührensätze. Es gelten jedoch die maximalen Gesamtbeträge nach Ziffer 2.2.
Sind bereits bestehende Krankheiten mitversichert?
Ja. Erstattet werden auch Kosten für Krankheiten – einschließlich chronischer – oder Unfallfolgen, die bereits zu Reisebeginn bestehen. Das gilt auch, wenn sich diese später verschlimmern.
Wie lange bin ich außerhalb Europas versichert?
Bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu 12 Monaten in außereuropäischen Staaten wird gezahlt. Bei medizinisch notwendiger längerer Behandlung wird gezahlt, bis eine Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit möglich ist. Auf Verlangen kann der Versicherungsschutz um bis zu weitere 10 Jahre verlängert werden.
Was muss ich bei einer Verlängerung des Schutzes beachten?
Sie müssen die Verlängerung mitteilen, bevor die 12 Monate abgelaufen sind. Sie wird gesondert vereinbart. Für die Verlängerung darf ein Beitragszuschlag verlangt werden, dessen Höhe vom Aufenthaltsland abhängt; er endet mit Ablauf der Verlängerung, etwa bei Rückkehr nach Europa.
Welche Services stehen im Ausland zur Verfügung?
Im Versicherungsfall gibt es auf Wunsch eine ganzjährige telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr, die Vermittlung von Zahnärzten und Kliniken, Kontaktaufnahme und Übersetzung in gängigen Weltsprachen, Information der Angehörigen sowie Zahlungsgarantie und Direktzahlung an das Krankenhaus und seine Zahnärzte.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024