Bei einer Organtransplantation übernimmt die Allianz in der privaten Krankenversicherung Plus70 die Kosten zu 100 Prozent – für den Empfänger, für den Organ-Spender, dessen Verdienstausfall sowie für die Bereitstellung von Organ oder Gewebe nach dem Transplantationsgesetz. Hier lesen Sie, welche Leistungen im Detail gelten.
Eine Organ-Transplantation nach dieser Regelung ist die operative Übertragung von Organen oder Geweben einer anderen lebenden Person (Organ-Spender) auf Sie.
Leistungen für Sie:
- 100 Prozent der Kosten.
Wir erbringen die versicherten Leistungen (Ziffern 2.2 bis 2.4 und 2.10) für Maßnahmen, die mit einer Organ-Transplantation unmittelbar zusammenhängen.
Leistungen für den Spender:
Der Anspruch für den Organ-Spender gegenüber anderen Leistungsträgern geht unserer Erstattung vor. Wir erstatten den Rest, der danach verbleibt. Wir ziehen keine Selbstbeteiligung ab.
Entnahme von Organ oder Gewebe:
- 100 Prozent der Kosten.
Für den Organ-Spender erbringen wir die versicherten Leistungen (Ziffern 2.2 bis 2.4 und 2.10) für Maßnahmen, die mit der Entnahme von Organ oder Gewebe unmittelbar zusammenhängen, sowie für Vor- und Nachbehandlungen.
Soweit der Organ-Spender bei seiner Krankenversicherung besser versichert ist, erstatten wir wie seine Krankenversicherung.
Verdienstausfall und Entschädigung des Spenders:
- 100 Prozent des Einkommens und bestimmter Beiträge.
Wir zahlen für seinen Verdienstausfall wegen der Entnahme. Als Verdienst gilt sein berufliches Netto-Einkommen.
Außerdem zahlen wir folgende Beiträge, soweit sie nicht schon über das Netto-Einkommen gedeckt sind:
- (1) gesetzliche Kranken- und Pflege-Versicherung oder private Kranken- und Pflege-Versicherung nach § 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz.
- (2) Altersabsicherung (Rente oder berufsständische Versorgung).
- (3) gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung.
Wir entschädigen den Organ-Spender nicht, soweit er Entgeltfortzahlung bei Krankheit erhält.
Entschädigung des Arbeitgebers:
- 100 Prozent der Kosten.
Auf Wunsch des Arbeitgebers ersetzen wir diesem die Entgeltfortzahlung. Wir zahlen zusätzlich seine Anteile an den Beiträgen für:
- (1) gesetzliche Kranken- und Pflege-Versicherung oder private Kranken- und Pflege-Versicherung nach § 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz.
- (2) Altersabsicherung (Rente oder berufsständische Versorgung).
- (3) betriebliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung.
Organ- oder Gewebe-Bereitstellung:
- 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für die Bereitstellung des Spender-Organs oder -Gewebes nach dem Transplantationsgesetz.
Was bedeutet das konkret?
Bei einer Organtransplantation von einer lebenden Person werden sowohl die Kosten für Sie als Empfänger als auch die Kosten für den Spender getragen. Neben den unmittelbar mit der Übertragung und der Entnahme zusammenhängenden Maßnahmen sind auch Verdienstausfall des Spenders, bestimmte Beiträge sowie die Bereitstellung des Organs oder Gewebes berücksichtigt. Diese Paraphrase dient nur der Orientierung; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wie viel wird bei einer Organtransplantation erstattet?
Für die mit der Transplantation unmittelbar zusammenhängenden Maßnahmen werden 100 Prozent der Kosten übernommen (Ziffern 2.2 bis 2.4 und 2.10).
Werden auch die Kosten für den Organ-Spender getragen?
Ja. Für den Spender werden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entnahme sowie Vor- und Nachbehandlungen zu 100 Prozent erbracht. Der Anspruch gegenüber anderen Leistungsträgern geht vor; der verbleibende Rest wird ohne Abzug einer Selbstbeteiligung erstattet.
Wird der Verdienstausfall des Spenders ersetzt?
Ja. Es wird der Verdienstausfall wegen der Entnahme gezahlt; als Verdienst gilt das berufliche Netto-Einkommen. Zusätzlich werden bestimmte Beiträge übernommen, soweit sie nicht schon über das Netto-Einkommen gedeckt sind. Keine Entschädigung erfolgt, soweit der Spender Entgeltfortzahlung bei Krankheit erhält.
Kann der Arbeitgeber des Spenders entschädigt werden?
Ja. Auf Wunsch des Arbeitgebers wird ihm die Entgeltfortzahlung ersetzt. Zusätzlich werden seine Anteile an den genannten Beiträgen gezahlt.
Was gilt für die Bereitstellung des Organs oder Gewebes?
Die Kosten für die Bereitstellung des Spender-Organs oder -Gewebes nach dem Transplantationsgesetz werden zu 100 Prozent erstattet.