In der privaten Krankenversicherung der Allianz im Tarif Plus70 haben Sie vor einer Behandlung, die mehr als 2.000 Euro kosten soll, Anspruch auf eine begründete Auskunft zum Umfang der Zahlung. Erfahren Sie, welche Fristen gelten, was bei deren Überschreitung passiert und wie Gutachten offengelegt werden.
Auskunft vor Behandlungsbeginn:
Wenn eine Behandlung ansteht, die mehr als 2.000 Euro kosten soll, können Sie davor folgende Auskunft von uns erhalten:
Wir nennen Ihnen den Umfang unserer Zahlung und begründen das in Textform (etwa Brief, Fax, E-Mail). Wenn Sie uns einen Kostenvoranschlag oder andere Unterlagen gegeben haben, gehen wir auch darauf ein.
Fristen für die Auskunft:
- Grundsätzlich informieren wir Sie spätestens innerhalb von 4 Wochen.
- Wenn die Behandlung aber eilt, geben wir Ihnen die Auskunft spätestens nach 2 Wochen.
Diese Fristen beginnen, sobald wir Ihre Anfrage erhalten.
Wenn wir die 2- oder 4-wöchige Frist nicht einhalten, wird vermutet, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Das gilt so lange, bis wir das Gegenteil beweisen.
Offenlegung von Unterlagen:
Gutachten und Stellungnahmen, die wir besorgt oder angefordert haben, weil wir die Notwendigkeit einer Behandlung prüfen, legen wir auf Wunsch offen. Die berechtigte Person erhält so Auskunft und kann die Unterlagen einsehen.
Den Anspruch hat die Person, auf die sich die Unterlage bezieht. An ihrer Stelle ist ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt, die Offenlegung zu verlangen. Wenn erhebliche Gründe dieser Offenlegung entgegenstehen, kann sie nur ein Arzt oder Rechtsanwalt verlangen.
Wenn wir diese Dokumente von Ihnen anfordern, zahlen wir Ihre Kosten dafür.
Was bedeutet das konkret?
Vor einer teureren Behandlung können Sie vorab klären lassen, was Ihre private Krankenversicherung übernimmt. Die Antwort erhalten Sie schriftlich und mit Begründung – und das innerhalb fester Fristen, die bei dringenden Fällen kürzer sind. Reagiert der Versicherer nicht rechtzeitig, spielt das zu Ihren Gunsten. Zusätzlich haben Sie das Recht, Gutachten zur Notwendigkeit einer Behandlung einzusehen.
Häufige Fragen
Ab welchen Kosten kann ich vor der Behandlung eine Auskunft verlangen?
Wenn eine anstehende Behandlung mehr als 2.000 Euro kosten soll, können Sie vorab eine Auskunft über den Umfang der Zahlung erhalten.
Innerhalb welcher Frist erhalte ich die Auskunft?
Grundsätzlich erhalten Sie die Auskunft spätestens innerhalb von 4 Wochen. Bei einer eiligen Behandlung wird die Auskunft spätestens nach 2 Wochen erteilt. Die Fristen beginnen, sobald Ihre Anfrage eingegangen ist.
Was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird?
Wird die 2- oder 4-wöchige Frist nicht eingehalten, wird vermutet, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Das gilt so lange, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Kann ich Gutachten zur Notwendigkeit einer Behandlung einsehen?
Ja. Gutachten und Stellungnahmen, die zur Prüfung der Notwendigkeit einer Behandlung besorgt oder angefordert wurden, werden auf Wunsch offengelegt. Den Anspruch hat die Person, auf die sich die Unterlage bezieht, oder an ihrer Stelle der gesetzliche Vertreter. Stehen erhebliche Gründe entgegen, kann die Offenlegung nur ein Arzt oder Rechtsanwalt verlangen.
Wer trägt die Kosten für angeforderte Dokumente?
Wenn diese Dokumente von Ihnen angefordert werden, werden Ihre Kosten dafür übernommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024