Der Zahntarif der Allianz erstattet im Ausland die ortsüblichen Kosten zu den in Deutschland geltenden Prozentsätzen, ohne Begrenzung auf deutsche Gebührensätze, und deckt auch bereits vor Reisebeginn bestehende Krankheiten oder Unfallfolgen ab. Hinzu kommen 24-Stunden-Services, weltweiter Schutz in Europa sowie Aufenthalte bis zu 12 Monaten in außereuropäischen Staaten mit möglicher Verlängerung.
Auslandsbehandlungen:
Wir erstatten die ortsüblichen Kosten zu den Prozentsätzen, die für eine Behandlung in Deutschland gelten, ohne die Begrenzung auf deutsche Gebührensätze. Es gelten jedoch die maximalen Gesamtbeträge nach Ziffer 2.2.
Wir erstatten auch Kosten für Krankheiten – einschließlich chronische – oder Unfallfolgen, die Sie bereits zu Reisebeginn haben. Das gilt auch dann, wenn sich diese später verschlimmern.
Spezielle Services:
Im Versicherungsfall erhalten Sie auf Wunsch folgende Services:
- Wir sind das ganze Kalenderjahr 24 Stunden pro Tag telefonisch für Sie erreichbar.
- Wir nennen und vermitteln Zahnärzte und Kliniken im Ausland.
- Bei einem Krankenhaus-Aufenthalt kontaktieren wir Ihre ausländischen Zahnärzte. Wir übersetzen die Angaben zur Krankheit und die therapeutischen Maßnahmen in allen gängigen Welt-Sprachen.
- Wir beauftragen einen Zahnarzt. Er stellt Kontakt zwischen Ihrem Zahnarzt und Ihren ausländischen Zahnärzten her. Bei einem Krankenhaus-Aufenthalt sorgen wir für den Informationsaustausch zwischen ihnen. Dabei kommunizieren wir in allen gängigen Welt-Sprachen.
- Wir informieren Ihre Angehörigen.
- Wir garantieren dem Krankenhaus, was wir zahlen. Wir zahlen direkt an das Krankenhaus und seine Zahnärzte.
Versicherte Länder:
Europa:
Wir zahlen für Leistungen in ganz Europa.
Nichteuropäische Länder:
Wir zahlen bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu 12 Monaten in außereuropäischen Staaten. Wenn Sie aus medizinischen Gründen länger behandelt werden müssen, zahlen wir, bis Sie wieder zurückreisen können, ohne Ihre Gesundheit zu gefährden. Wenn Sie aus anderen Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben (etwa Flugausfälle wegen Pandemie), nicht nach Hause zurückkehren können, zahlen wir auch, bis Sie zurückreisen können.
Wir zahlen auch für längere Aufenthalte. Sie können von uns verlangen, dass wir den Versicherungsschutz um bis zu weitere 10 Jahre verlängern. Eine solche Verlängerung vereinbaren wir mit Ihnen gesondert. Dabei kann auch vereinbart werden, dass wir für längere Aufenthalte als 10 Jahre zahlen.
Für die Verlängerung müssen Sie uns sagen, dass Sie diese wollen, bevor die 12 Monate abgelaufen sind.
Wir dürfen für die Verlängerung einen Beitragszuschlag verlangen. Die Höhe hängt vom Aufenthaltsland ab. Er endet mit Ablauf der Verlängerung (etwa bei Rückkehr nach Europa).
Hinweis bei Wegzug:
Wenn die versicherte Person aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum wegzieht, vergleichen Sie dazu bitte Ziffer 8.3.
Was bedeutet das konkret?
Sind Sie im Ausland und benötigen eine Zahnbehandlung, werden die vor Ort üblichen Kosten zu denselben Prozentsätzen erstattet wie in Deutschland – ohne dass deutsche Gebührensätze die Obergrenze bilden. Auch bereits vor der Reise bestehende Beschwerden sind mit abgedeckt. Zusätzlich stehen Ihnen rund um die Uhr Services zur Verfügung, etwa die Vermittlung von Zahnärzten oder die direkte Abrechnung mit dem Krankenhaus. In Europa gilt der Schutz durchgehend, außerhalb Europas zunächst für vorübergehende Aufenthalte bis zu 12 Monaten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung.
Häufige Fragen
Werden bei einer Zahnbehandlung im Ausland die höheren Kosten übernommen?
Erstattet werden die ortsüblichen Kosten zu den Prozentsätzen, die für eine Behandlung in Deutschland gelten, ohne Begrenzung auf deutsche Gebührensätze. Es gelten jedoch die maximalen Gesamtbeträge nach Ziffer 2.2.
Sind bereits vor Reisebeginn bestehende Krankheiten mitversichert?
Ja. Erstattet werden auch Kosten für Krankheiten – einschließlich chronische – oder Unfallfolgen, die bereits zu Reisebeginn bestehen. Das gilt auch dann, wenn sie sich später verschlimmern.
Wie lange gilt der Schutz in außereuropäischen Ländern?
Gezahlt wird bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu 12 Monaten in außereuropäischen Staaten. Ist aus medizinischen Gründen eine längere Behandlung nötig, wird gezahlt, bis eine Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit möglich ist. Auch bei nicht selbst zu vertretenden Gründen (etwa Flugausfälle wegen Pandemie) wird bis zur Rückreise gezahlt.
Kann der Auslandsschutz über 12 Monate hinaus verlängert werden?
Ja. Sie können eine Verlängerung um bis zu weitere 10 Jahre verlangen; diese wird gesondert vereinbart. Dabei kann auch vereinbart werden, dass für längere Aufenthalte als 10 Jahre gezahlt wird. Der Wunsch muss vor Ablauf der 12 Monate mitgeteilt werden. Für die Verlängerung darf ein Beitragszuschlag verlangt werden, dessen Höhe vom Aufenthaltsland abhängt.
Welche Services stehen im Versicherungsfall zur Verfügung?
Unter anderem eine ganzjährige telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr, die Vermittlung von Zahnärzten und Kliniken im Ausland, die Kontaktaufnahme mit ausländischen Zahnärzten und Übersetzung in gängige Welt-Sprachen, die Information von Angehörigen sowie eine Zahlungsgarantie und Direktabrechnung mit dem Krankenhaus und seinen Zahnärzten.