Im Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz haben Sie als Vertragspartner Anspruch auf die Versicherungsleistungen, auch wenn sich die Leistungsregelungen auf die versicherte Person beziehen. Erfahren Sie, warum Geldleistungen nicht pfändbar sind und was bei einer Abtretung von Ansprüchen an Dritte zu beachten ist.
Wer ist anspruchsberechtigt:
Sie als unser Vertragspartner haben Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Regelungen über unsere Leistungen beziehen sich jedoch auf die versicherte Person. Anspruchsberechtigt bleiben aber Sie.
Pfändbarkeit der Ansprüche:
Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Abtretung von Ansprüchen an Dritte:
Sofern Sie Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtreten, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Leistung vor Anzeige der Abtretung:
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
Was bedeutet das konkret?
Als Vertragspartner sind Sie diejenige Person, die Anspruch auf die Leistungen aus dem Tarif hat – auch dann, wenn sich die Leistungen inhaltlich auf die versicherte Person beziehen. Geldleistungen genießen einen gesetzlichen Schutz vor Pfändung. Wenn Sie Ihre Ansprüche an eine andere Person übertragen (abtreten), sollten Sie das dem Versicherer mitteilen; alternativ kann der neue Gläubiger die Abtretung durch Vorlage der Urkunde nachweisen. Bis diese Mitteilung erfolgt, darf der Versicherer weiterhin an Sie zahlen.
Häufige Fragen
Wer hat im Tarif Zahn100 Anspruch auf die Versicherungsleistungen?
Sie als Vertragspartner haben Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Regelungen über die Leistungen beziehen sich zwar auf die versicherte Person, anspruchsberechtigt bleiben aber Sie.
Sind die Ansprüche auf Geldleistungen pfändbar?
Nein. Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Was muss ich tun, wenn ich meine Ansprüche an Dritte abtrete?
Sie müssen die Abtretung dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Alternativ genügt es, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Wird das Original der Abtretungsurkunde benötigt?
Regelmäßig nicht. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto der Urkunde aus.
An wen wird geleistet, solange die Abtretung nicht angezeigt wurde?
Solange die Abtretung nicht angezeigt wurde, muss der Versicherer nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. Er kann die Forderung weiterhin erfüllen, indem er an Sie leistet.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024