Im Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz können Kinder abgesichert werden: Neugeborene ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten, Adoptivkinder unter bestimmten Bedingungen sowie klare Regeln zum Umfang des Versicherungsschutzes und zu den erforderlichen Fristen.
Neugeborene
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz. Geburtsschäden und angeborene Krankheiten sind dann auch abgesichert.
Dafür müssen diese 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Elternteil ist am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert. Wenn wir diesen Vertrag schon vor dem Versicherungsbeginn geschlossen hatten, rechnen die 3 Monate bereits ab Vertragsschluss.
- Sie melden das Kind innerhalb von 2 Monaten nach seiner Geburt bei uns an.
Adoptivkinder
Wir versichern Adoptivkinder, die bei der Adoption noch keine 18 Jahre alt sind, ohne Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz.
Für ein erhöhtes Risiko können wir einen Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent des Monatsbeitrags verlangen. Hierfür gelten unsere Grundsätze für die Risikobewertung.
Für die Nachversicherung müssen diese 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Elternteil ist am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert.
- Sie melden das Kind innerhalb von 2 Monaten nach der Adoption bei uns an.
Umfang des Versicherungsschutzes
Bei der Nachversicherung nach den Ziffern 7.2.1 und 7.2.2 darf der Versicherungsschutz des Kindes nicht höher oder umfassender sein als für den Elternteil, der bei uns versichert ist.
Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, ist der insgesamt leistungsstärkere Versicherungsschutz die Grenze.
Für Neugeborene gilt außerdem: Das Kind kann auch in einem leistungsstärkeren Tarif mit der Bezeichnung MeinGesundheitsschutz Zahn versichert werden. Das gilt jedoch nicht, wenn für den Tarif des Kindes Annahmevergünstigungen gelten (etwa bei Gruppenversicherungsverträgen).
Was bedeutet das konkret?
Kinder lassen sich im Tarif Zahn100 mitversichern. Neugeborene sind ohne gesundheitliche Prüfung und ohne Wartezeit abgesichert, wenn ein Elternteil bereits eine Weile versichert ist und das Kind rechtzeitig angemeldet wird. Auch für Adoptivkinder gibt es eine Nachversicherung, allerdings ist hier je nach Risiko ein Zuschlag möglich. Der Schutz des Kindes orientiert sich dabei am Schutz des versicherten Elternteils.
Häufige Fragen
Werden Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung versichert?
Ja. Neugeborene werden ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz versichert. Auch Geburtsschäden und angeborene Krankheiten sind dann abgesichert.
Welche Voraussetzungen gelten für die Versicherung eines Neugeborenen?
Ein Elternteil muss am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert sein; bei einem vor Versicherungsbeginn geschlossenen Vertrag zählen die 3 Monate bereits ab Vertragsschluss. Zudem müssen Sie das Kind innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt anmelden.
Bis zu welchem Alter können Adoptivkinder versichert werden?
Adoptivkinder, die bei der Adoption noch keine 18 Jahre alt sind, werden ohne Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz versichert. Für ein erhöhtes Risiko kann ein Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent des Monatsbeitrags verlangt werden.
Wie umfangreich darf der Versicherungsschutz des Kindes sein?
Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender sein als für den versicherten Elternteil. Sind beide Eltern versichert, ist der insgesamt leistungsstärkere Versicherungsschutz die Grenze.
Kann ein Neugeborenes in einem leistungsstärkeren Tarif versichert werden?
Ja, ein Neugeborenes kann auch im leistungsstärkeren Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn versichert werden. Das gilt jedoch nicht, wenn für den Tarif des Kindes Annahmevergünstigungen gelten, etwa bei Gruppenversicherungsverträgen.