Wer im Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz eine Leistungsübernahme möchte, muss alle erforderlichen Informationen und Nachweise einreichen – vor allem Rechnungen mit bestimmten Pflichtangaben. Erfahren Sie, welche Inhalte eine Rechnung enthalten muss und was bei bereits andernorts eingereichten Belegen gilt.
Unsere Zahlungen werden nach § 14 Versicherungsvertragsgesetz fällig. Dort ist auch geregelt, wann Sie Abschlagszahlungen von uns verlangen können.
Damit wir zahlen, benötigen wir alle erforderlichen Informationen und Nachweise. Nachweise werden unser Eigentum, wenn wir sie erhalten.
Solche Nachweise sind vor allem Rechnungen (auch unbezahlte).
Sie erfordern mindestens diesen Inhalt:
- Name der behandelten Person.
- Bezeichnung der Krankheit oder Unfallfolge.
- Art der Leistungen.
- Behandlungs- oder Kaufdaten.
Wenn Sie die Rechnung schon woanders eingereicht haben, benötigen wir die Angaben über die Zahlung des anderen Kostenträgers.
Was bedeutet das konkret?
Damit Ihre zahnärztlichen Kosten erstattet werden können, reichen Sie die entsprechenden Belege ein. Im Mittelpunkt stehen dabei Rechnungen, die auch dann eingereicht werden können, wenn sie noch nicht bezahlt sind. Wichtig ist, dass die Rechnung die geforderten Angaben enthält. Haben Sie den Beleg bereits bei einer anderen Stelle eingereicht, teilen Sie mit, was diese bereits übernommen hat.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss eine Rechnung mindestens enthalten?
Die Rechnung muss mindestens den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit oder Unfallfolge, die Art der Leistungen sowie die Behandlungs- oder Kaufdaten enthalten.
Kann ich auch unbezahlte Rechnungen einreichen?
Ja. Als Nachweis gelten vor allem Rechnungen – auch unbezahlte.
Was gilt, wenn ich die Rechnung schon woanders eingereicht habe?
Wenn Sie die Rechnung bereits bei einer anderen Stelle eingereicht haben, benötigen wir die Angaben über die Zahlung des anderen Kostenträgers.
Wann werden die Zahlungen fällig?
Unsere Zahlungen werden nach § 14 Versicherungsvertragsgesetz fällig. Dort ist auch geregelt, wann Sie Abschlagszahlungen verlangen können.
Bekomme ich meine eingereichten Nachweise zurück?
Nein. Nachweise werden unser Eigentum, wenn wir sie erhalten.