Im Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz können Sie eine vorübergehende Beitragsbefreiung verlangen – bei Bezug von Elterngeld oder in der Elternzeit sowie bei der Versicherung von Kindern. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wann die Befreiung ausgeschlossen ist, für welche Zeiträume sie greift und wie Beitragsänderungen währenddessen wirken.
Beitragsbefreiung bei Bezug von Elterngeld oder Elternzeit
In den folgenden Fällen können Sie für die versicherte Person eine vorübergehende Beitragsbefreiung verlangen:
- Diese Person bezieht Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Oder:
- Sie nimmt Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, hat jedoch für die gesamte Dauer der Elternzeit keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies gilt bis längstens 24 Monate nach der Geburt des Kindes.
Die vorübergehende Beitragsbefreiung bedeutet, dass Sie in dieser Zeit keine Beiträge für den Tarif zahlen müssen. Dazu gehört auch der gesetzliche Beitragszuschlag.
Wenn Sie eine garantierte Beitragsentlastung im Alter vereinbart haben, müssen Sie jedoch den monatlichen Zusatzbetrag für die Entlastung weiterzahlen. Außerdem behalten Sie auch während der Beitragsbefreiung Ihren vollen Anspruch auf die Leistungen.
Das Recht auf Beitragsbefreiung setzt voraus, dass für die versicherte Person mindestens 8 Monate ununterbrochen bei uns eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) besteht. Diese muss das Recht auf Beitragsbefreiung vorsehen. Der 8-Monats-Zeitraum muss bei Geburt des Kindes, für das Elterngeld bezogen oder Elternzeit genommen wird, vollendet sein.
Die Beitragsbefreiung ist ausgeschlossen, wenn:
- der Tarif auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt ist.
- Sie mit der Zahlung des Beitrags für die versicherte Person, den verzugsbedingten Zinsen oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Die Beitragsbefreiung gilt ab dem Monat, der auf den Beginn des Bezugs des Elterngelds oder der Elternzeit folgt. Beziehen Sie das Elterngeld bereits ab dem Ersten eines Monats oder beginnt Ihre Elternzeit an einem solchen Tag, gilt die Beitragsbefreiung bereits ab diesem Monat. Sie endet spätestens zum Ende des Monats, für den das Elterngeld letztmalig gezahlt wird oder in dem die Elternzeit endet. Sie müssen ab dem nächsten Monat den dann gültigen Beitrag zahlen.
Sie können die Beitragsbefreiung bei jedem Kind, für das Elterngeld bezogen oder Elternzeit genommen wird, insgesamt für längstens 6 Monate verlangen. Das gilt auch, wenn die Beitragsbefreiung mehrfach vereinbart wird. Wenn Sie Zwillinge oder Mehrlinge haben, können Sie die Beitragsbefreiung wie für ein Kind verlangen.
Beitragsbefreiung bei Versicherung von Kindern
Wenn Sie ein Kind nach Ziffer 7.2 in diesem Tarif versichern, können Sie für dieses eine vorübergehende Beitragsbefreiung verlangen. Das bedeutet:
- Sie müssen in dieser Zeit keine Beiträge für den Tarif des Kindes zahlen.
- Sie behalten auch während der Beitragsbefreiung Ihren vollen Anspruch auf die Leistungen.
Die Beitragsbefreiung ist ausgeschlossen, wenn:
- der Tarif auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt ist.
- Sie mit der Zahlung des Beitrags für den versicherten Elternteil, den verzugsbedingten Zinsen oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Die Beitragsbefreiung gilt für den Monat, in dem das Kind (auch das Adoptivkind) geboren wurde, sowie die darauffolgenden 6 Monate. Ab dem siebten Monat, der auf die Geburt folgt, müssen Sie den dann gültigen Beitrag für das Kind zahlen.
Beitragsänderungen während der Beitragsbefreiung
Beitragsänderungen werden auch während der Zeit der Beitragsbefreiung wirksam. Das bedeutet:
- Der Beitrag ändert sich zum gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Sie müssen den geänderten Beitrag aber erst nach dem Ende der Beitragsbefreiung zahlen.
- Soweit Kündigungsrechte daran anknüpfen, dass Sie zu dem Zeitpunkt kündigen können, zu dem Sie mehr zahlen müssen, bezieht sich dies auf den Zeitpunkt, zu dem die Beitragsänderung vertraglich wirksam wird.
Was bedeutet das konkret?
Sie können sich vorübergehend von den Beiträgen befreien lassen – etwa während des Bezugs von Elterngeld oder der Elternzeit sowie für ein neu mitversichertes Kind. In dieser Zeit bleibt Ihr Leistungsanspruch bestehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Ihre Vollversicherung lange genug besteht und keine Beitragsrückstände vorliegen. Bestimmte Zusatzbeträge und spätere Beitragsänderungen bleiben von der Befreiung berührt.
Häufige Fragen
Wann kann ich bei Elterngeld oder Elternzeit eine Beitragsbefreiung verlangen?
Wenn die versicherte Person Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezieht oder Elternzeit nimmt, ohne für deren gesamte Dauer Anspruch auf Elterngeld zu haben – Letzteres bis längstens 24 Monate nach der Geburt des Kindes.
Welche Voraussetzung gilt für das Recht auf Beitragsbefreiung?
Für die versicherte Person muss mindestens 8 Monate ununterbrochen eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) bestehen, die dieses Recht vorsieht. Der 8-Monats-Zeitraum muss bei Geburt des Kindes vollendet sein.
Für wie lange gilt die Beitragsbefreiung je Kind?
Bei Elterngeld oder Elternzeit können Sie die Beitragsbefreiung je Kind für längstens 6 Monate verlangen. Bei Zwillingen oder Mehrlingen gilt sie wie für ein Kind. Bei der Versicherung von Kindern gilt sie für den Geburtsmonat sowie die darauffolgenden 6 Monate.
Wann ist die Beitragsbefreiung ausgeschlossen?
Wenn der Tarif auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt ist oder wenn Sie mit der Zahlung des Beitrags, den verzugsbedingten Zinsen oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Muss ich trotz Beitragsbefreiung etwas zahlen?
Wenn Sie eine garantierte Beitragsentlastung im Alter vereinbart haben, müssen Sie den monatlichen Zusatzbetrag für die Entlastung weiterzahlen. Beitragsänderungen werden zwar wirksam, den geänderten Beitrag zahlen Sie aber erst nach Ende der Beitragsbefreiung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024