Im Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz erhalten Sie jährlich 10 Prozent Ihres Vorjahresbeitrags zurück, sofern für die versicherte Person keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wann die Auszahlung erfolgt und in welchen Fällen die Rückerstattung ausgeschlossen ist.
Höhe der garantierten Beitragsrückerstattung:
Wir zahlen Ihnen jährlich 10 Prozent des Beitrags zurück, den Sie für die versicherte Person im vorangegangenen Kalenderjahr für diesen Tarif gezahlt haben.
Dabei berücksichtigen wir den gesetzlichen Beitragszuschlag nicht. Wenn Sie eine garantierte Beitragsentlastung im Alter vereinbart haben, berücksichtigen wir auch den Zusatzbetrag dafür nicht.
Zeitpunkt der Auszahlung:
Wir zahlen die Beitragsrückerstattung nach dem 30. Juni des Folgejahrs aus.
Voraussetzungen für die Beitragsrückerstattung:
- Wir haben für die versicherte Person aus der Krankheitskosten-Versicherung für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr keine Leistungen erbracht. Davon ausgenommen sind Leistungen, die Sie über "MeinVorsorgeprogramm" in Anspruch genommen haben.
- Für die versicherte Person besteht am 30. Juni des Folgejahrs bei uns noch eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz).
Wir zahlen jedoch auch, wenn diese Vollversicherung zwischen dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahrs und dem 30. Juni des Folgejahrs endet, weil die versicherte Person stirbt oder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird.
Ausschluss der Beitragsrückerstattung:
Die Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen, wenn
- der Tarif im vorangegangenen Kalenderjahr auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt war.
- Sie bis zum 30. Juni des Folgejahrs mit der Zahlung des Beitrags für die versicherte Person, den verzugsbedingten Zinsen oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Was bedeutet das konkret?
Wer im gesamten vorangegangenen Kalenderjahr keine Leistungen aus der Krankheitskosten-Versicherung in Anspruch genommen hat, bekommt einen Teil des gezahlten Beitrags zurück. Die Auszahlung erfolgt im Folgejahr, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und keiner der genannten Ausschlussgründe vorliegt. Leistungen aus "MeinVorsorgeprogramm" wirken sich dabei nicht negativ aus.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung im Tarif Zahn100?
Sie beträgt jährlich 10 Prozent des Beitrags, den Sie für die versicherte Person im vorangegangenen Kalenderjahr für diesen Tarif gezahlt haben. Der gesetzliche Beitragszuschlag und der Zusatzbetrag für eine garantierte Beitragsentlastung im Alter werden dabei nicht berücksichtigt.
Wann wird die Beitragsrückerstattung ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt nach dem 30. Juni des Folgejahrs.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für die versicherte Person dürfen für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr keine Leistungen aus der Krankheitskosten-Versicherung erbracht worden sein. Ausgenommen sind Leistungen über "MeinVorsorgeprogramm". Zudem muss am 30. Juni des Folgejahrs noch eine Krankheitskosten-Vollversicherung bestehen.
Zählen Leistungen aus "MeinVorsorgeprogramm" gegen die Rückerstattung?
Nein. Leistungen, die Sie über "MeinVorsorgeprogramm" in Anspruch genommen haben, sind von der Voraussetzung der Leistungsfreiheit ausgenommen.
Wann ist die Beitragsrückerstattung ausgeschlossen?
Sie ist ausgeschlossen, wenn der Tarif im vorangegangenen Kalenderjahr auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt war oder wenn Sie bis zum 30. Juni des Folgejahrs mit der Zahlung des Beitrags, der verzugsbedingten Zinsen oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.