Im Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz können Sie Ihren Versicherungsschutz nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz ändern, während eine Umstellung in den Notlagentarif ausgeschlossen ist. Beim Wechsel in den Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 100 werden bisherige Versicherungsdauer und erbrachte Leistungen auf die vereinbarten Höchstbeträge angerechnet.
Sie können nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz den Versicherungsschutz ändern. Eine Umstellung in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist aber ausgeschlossen.
Wenn Sie nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz in den Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 100 gewechselt sind, berücksichtigen wir das wie folgt:
- Wir rechnen die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif auf die Dauer der Höchstbeträge an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 100 vereinbart sind.
- Wir rechnen die Leistungen, die wir im bisherigen Tarif erbracht haben, auf die Kostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 100 vereinbart sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz auf gesetzlicher Grundlage zu ändern. Ein Wechsel in den Notlagentarif ist dabei jedoch nicht möglich. Wechseln Sie in den Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 100, gehen Ihre bisher zurückgelegte Versicherungszeit und die bereits erhaltenen Leistungen nicht verloren – beides wird auf die im neuen Tarif geltenden Höchstbeträge angerechnet.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Versicherungsschutz im Tarif Zahn100 ändern?
Ja, Sie können nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz den Versicherungsschutz ändern.
Ist ein Wechsel in den Notlagentarif möglich?
Nein, eine Umstellung in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ausgeschlossen.
Was passiert mit meiner bisherigen Versicherungsdauer beim Wechsel in MeinGesundheitsschutz Zahn 100?
Die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif wird auf die Dauer der Höchstbeträge angerechnet, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 100 vereinbart sind.
Werden bereits erbrachte Leistungen berücksichtigt?
Ja, die im bisherigen Tarif erbrachten Leistungen werden auf die Kostenerstattung bis zu den im Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 100 vereinbarten Höchstbeträgen angerechnet.