Wer den Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz kündigt und gleichzeitig woanders eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung abschließt, kann verlangen, dass die Alterungsrückstellung in Höhe des Übertragungswerts an den neuen Versicherer übertragen wird.
Im Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten hinsichtlich des Anspruchs auf den Übertragungswert folgende Regelungen:
Voraussetzung für den Anspruch:
Wenn Sie kündigen und gleichzeitig woanders eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) abschließen, haben Sie folgenden Anspruch:
Ihr Anspruch:
- Sie können verlangen, dass wir die Alterungsrückstellung für die versicherte Person an den neuen Versicherer übertragen, und zwar in Höhe des Übertragungswerts nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungsaufsichtsgesetz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie den Vertrag beenden und zugleich bei einem anderen Anbieter eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung abschließen, können Sie verlangen, dass ein bestimmter Teil Ihrer angesparten Rücklage – der sogenannte Übertragungswert – zum neuen Versicherer mitgenommen wird. Diese Angaben dienen als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann habe ich Anspruch auf den Übertragungswert?
Wenn Sie kündigen und gleichzeitig woanders eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung nach § 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz abschließen.
Was kann ich verlangen?
Sie können verlangen, dass die Alterungsrückstellung für die versicherte Person an den neuen Versicherer übertragen wird, und zwar in Höhe des Übertragungswerts nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungsaufsichtsgesetz.
Wohin wird der Übertragungswert übertragen?
Die Alterungsrückstellung wird an den neuen Versicherer übertragen, bei dem Sie die neue Krankheitskosten-Vollversicherung abschließen.
In welcher Höhe wird der Betrag übertragen?
In Höhe des Übertragungswerts nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungsaufsichtsgesetz.