Bei einer geplanten Zahnbehandlung über 2.000 Euro erhalten Versicherte im Tarif Zahn100 der Allianz auf Anfrage vorab eine Auskunft über den Umfang der Leistung – innerhalb von 4 Wochen, bei Eilbedürftigkeit binnen 2 Wochen. Zudem werden angeforderte Gutachten auf Wunsch offengelegt.
Auskunft vor Behandlungsbeginn:
Wenn eine Behandlung ansteht, die mehr als 2.000 Euro kosten soll, können Sie davor folgende Auskunft von uns erhalten:
Wir nennen Ihnen den Umfang unserer Zahlung und begründen das in Textform (etwa Brief, Fax, E-Mail). Wenn Sie uns einen Kostenvoranschlag oder andere Unterlagen gegeben haben, gehen wir auch darauf ein.
Grundsätzlich informieren wir Sie spätestens innerhalb von 4 Wochen. Wenn die Behandlung aber eilt, geben wir Ihnen die Auskunft spätestens nach 2 Wochen. Diese Fristen beginnen, sobald wir Ihre Anfrage erhalten.
Wenn wir die 2- oder 4-wöchige Frist nicht einhalten, wird vermutet, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Das gilt so lange, bis wir das Gegenteil beweisen.
Offenlegung von Unterlagen:
Gutachten und Stellungnahmen, die wir besorgt oder angefordert haben, weil wir die Notwendigkeit einer Behandlung prüfen, legen wir auf Wunsch offen. Die berechtigte Person erhält so Auskunft und kann die Unterlagen einsehen.
Den Anspruch hat die Person, auf die sich die Unterlage bezieht. An ihrer Stelle ist ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt, die Offenlegung zu verlangen. Wenn erhebliche Gründe dieser Offenlegung entgegenstehen, kann sie nur ein Arzt oder Rechtsanwalt verlangen.
Wenn wir diese Dokumente von Ihnen anfordern, zahlen wir Ihre Kosten dafür.
Was bedeutet das konkret?
Vor einer teureren Zahnbehandlung können Sie sich vorab schriftlich bestätigen lassen, welchen Anteil der Kosten der Versicherer übernimmt. Antwortet der Versicherer nicht rechtzeitig, gilt die Behandlung zunächst als medizinisch notwendig. Außerdem dürfen berechtigte Personen die zur Prüfung eingeholten Gutachten einsehen.
Häufige Fragen
Ab welchen Behandlungskosten kann ich vorab eine Auskunft verlangen?
Wenn eine Behandlung ansteht, die mehr als 2.000 Euro kosten soll, können Sie davor eine Auskunft über den Umfang der Zahlung erhalten.
Wie schnell erhalte ich die Auskunft?
Grundsätzlich informieren wir Sie spätestens innerhalb von 4 Wochen. Wenn die Behandlung eilt, erhalten Sie die Auskunft spätestens nach 2 Wochen. Die Fristen beginnen, sobald wir Ihre Anfrage erhalten.
Was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird?
Wird die 2- oder 4-wöchige Frist nicht eingehalten, wird vermutet, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Das gilt so lange, bis wir das Gegenteil beweisen.
Wer darf die Offenlegung von Gutachten verlangen?
Den Anspruch hat die Person, auf die sich die Unterlage bezieht. An ihrer Stelle ist ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt. Wenn erhebliche Gründe der Offenlegung entgegenstehen, kann sie nur ein Arzt oder Rechtsanwalt verlangen.
Wer trägt die Kosten für angeforderte Dokumente?
Wenn wir diese Dokumente von Ihnen anfordern, zahlen wir Ihre Kosten dafür.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024