Im Tarif Zahn75 der Privaten Krankenversicherung der Allianz haben Sie als Vertragspartner Anspruch auf die Versicherungsleistungen, wobei sich die Leistungsregelungen auf die versicherte Person beziehen. Erfahren Sie, warum Geldleistungen nicht pfändbar sind, wie Sie eine Abtretung von Ansprüchen an Dritte anzeigen und welche Nachweise dafür ausreichen.
Sie als unser Vertragspartner haben Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Regelungen über unsere Leistungen beziehen sich jedoch auf die versicherte Person. Anspruchsberechtigt bleiben aber Sie.
Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Abtretung von Ansprüchen an Dritte:
Sofern Sie Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtreten, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Nachweis der Abtretung:
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine der folgenden Formen aus:
- Kopie
- Zweitschrift
- Scan
- Foto von der Urkunde
Leistung ohne angezeigte Abtretung:
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer sind Sie derjenige, der die Leistungen aus dem Vertrag beanspruchen kann – auch wenn sich die Leistungen inhaltlich auf die versicherte Person beziehen. Geldleistungen sind im gesetzlichen Rahmen vor Pfändung geschützt. Möchten Sie Ihre Ansprüche an eine andere Person weitergeben (abtreten), sollten Sie das dem Versicherer sofort mitteilen. Für den Nachweis genügt in der Regel eine einfache Kopie oder ein digitales Abbild der Urkunde. Ist keine Abtretung gemeldet, darf der Versicherer weiterhin an Sie zahlen.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf die Versicherungsleistungen?
Sie als Vertragspartner haben Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Regelungen über die Leistungen beziehen sich zwar auf die versicherte Person, anspruchsberechtigt bleiben aber Sie.
Sind meine Geldleistungen pfändbar?
Nein. Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Was muss ich bei einer Abtretung meiner Ansprüche beachten?
Wenn Sie Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtreten, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Ausreichend ist auch, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Welche Form der Abtretungsurkunde wird benötigt?
Das Original ist regelmäßig nicht erforderlich. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Was passiert, wenn die Abtretung nicht angezeigt wurde?
Solange die Abtretung nicht angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. Wir können die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024