Im Zahntarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz gilt ein Leistungsvorrang: Bestehen Ansprüche gegen andere Kostenträger wie die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung, gehen diese der Zahlung vor. Auf Wunsch tritt der Versicherer dennoch in Vorleistung – gegen Abtretung des Anspruchs. Zudem gelten Melde- und Mitwirkungspflichten.
Hier müssen andere zuerst zahlen:
Wenn Sie Ansprüche gegen einen anderen Kostenträger haben, gehen diese unserer Zahlung vor. Andere Kostenträger sind:
- gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung.
- gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge.
Wenn Sie es wünschen, zahlen wir auch als Erster. Dafür müssen Sie uns Ihren Anspruch gegen den anderen Kostenträger abtreten, soweit wir zahlen.
Ihre Pflichten:
- Wenn Sie für Ihre Behandlung auch bei einer anderen privaten Krankenversicherung Ansprüche haben, müssen Sie uns so schnell wie möglich informieren.
- Außerdem müssen Sie sich von einem Arzt oder Zahnarzt, den wir beauftragen, untersuchen lassen, wenn wir das verlangen.
Wir müssen nicht oder zum Teil nicht leisten, wenn Sie eine dieser Pflichten verletzen. Das regelt § 28 Absätze 2 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz.
Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Die Verhaltenspflichten müssen deshalb nicht nur von Ihnen erfüllt werden, sondern auch von der versicherten Person.
Versicherbarkeit und Ende der Versicherung:
Die versicherte Person ist nach diesem Tarif versicherbar, solange für sie eine Krankheitskosten-Versicherung nach Tarif MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best besteht.
Die Versicherung endet für die versicherte Person zum Ende des Monats, in dem sie diese Voraussetzung letztmalig erfüllt.
Was bedeutet das konkret?
Gibt es einen anderen Kostenträger, der für die Behandlung aufkommen muss, ist dieser zuerst zuständig. Auf Wunsch kann der Versicherer trotzdem zuerst zahlen, wenn ihm der Anspruch gegen den anderen Kostenträger übertragen wird. Wichtig ist, dass Sie parallele Ansprüche schnell melden und bei einer verlangten Untersuchung mitwirken – sonst kann die Leistung ganz oder teilweise entfallen. Der Tarif ist zudem an das Bestehen eines der genannten Basistarife gekoppelt.
Häufige Fragen
Wer zahlt zuerst, wenn ich Ansprüche gegen einen anderen Kostenträger habe?
Ansprüche gegen einen anderen Kostenträger gehen der Zahlung vor. Andere Kostenträger sind die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung sowie die gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge.
Kann die Allianz trotzdem zuerst zahlen?
Ja, wenn Sie es wünschen, zahlt der Versicherer auch als Erster. Dafür müssen Sie Ihren Anspruch gegen den anderen Kostenträger abtreten, soweit gezahlt wird.
Welche Pflichten habe ich bei weiteren Ansprüchen?
Bestehen für die Behandlung auch Ansprüche bei einer anderen privaten Krankenversicherung, müssen Sie den Versicherer so schnell wie möglich informieren. Außerdem müssen Sie sich auf Verlangen von einem beauftragten Arzt oder Zahnarzt untersuchen lassen.
Was passiert, wenn ich diese Pflichten verletze?
Bei Verletzung einer dieser Pflichten muss der Versicherer nicht oder zum Teil nicht leisten. Das regelt § 28 Absätze 2 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz.
Wie lange ist die versicherte Person im Tarif versicherbar?
Die versicherte Person ist versicherbar, solange für sie eine Krankheitskosten-Versicherung nach Tarif MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best besteht. Die Versicherung endet zum Ende des Monats, in dem diese Voraussetzung letztmalig erfüllt ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024