Im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz gilt hinsichtlich der Regelung "Hier müssen andere zuerst zahlen" Folgendes:
Wenn Sie Ansprüche gegen einen anderen Kostenträger haben, gehen diese unserer Zahlung vor. Andere Kostenträger sind:
• gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung.
• gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge.
Wenn Sie es wünschen, zahlen wir auch als Erster. Dafür müssen Sie uns Ihren Anspruch gegen den anderen Kostenträger abtreten, soweit wir zahlen.
Wenn Sie für Ihre Behandlung auch bei einer anderen privaten Krankenversicherung Ansprüche haben, müssen Sie uns so schnell wie möglich informieren.
Außerdem müssen Sie sich von einem Arzt oder Zahnarzt, den wir beauftragen, untersuchen lassen, wenn wir das verlangen.
Wir müssen nicht oder zum Teil nicht leisten, wenn Sie eine dieser Pflichten verletzen. Das regelt § 28 Absätze 2 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz.
Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Die Verhaltenspflichten müssen deshalb nicht nur von Ihnen erfüllt werden, sondern auch von der versicherten Person.
Die versicherte Person ist nach diesem Tarif versicherbar, solange für sie eine Krankheitskosten-Versicherung nach Tarif MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best besteht.
Die Versicherung endet für die versicherte Person zum Ende des Monats, in dem sie diese Voraussetzung letztmalig erfüllt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Leistungsvorrang / Private Krankenversicherung Zahn75
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